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150  H  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Ges.  Abschn.  III.  Tit.  VI.  8  315—319.

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und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft,
wenn  sie  wissentlich

1.  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten  über  den  Ver—
mögensstand  der  Gesellschaft  oder  in  den  in  der  Generalversammlung
  gehaltenen  Vorträgen  den  Stand  der  Verhältnisse
der  Gesellschaft  unwahr  darstellen  oder  verschleiern;

2.  auf  Namen  lautende  Aktien,  in  denen  die  im  8  179  Absatz  4
vorgeschriebene  Angabe  nicht  enthalten  ist,  oder  auf  den  Inhaber
  lautende  Aktien  ausgeben,  bevor  darauf  der  Nennbetrag
oder,  falls  der  Ausgabepreis  höher  ist,  dieser  Betrag  voll  geleistet
  ist;

3.  Aktien  oder  Interimsscheine  ausgeben,  bevor  die  Gesellschaft
oder  im  Falle  einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  die  erfolgte
Erhöhung  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist;

4.  außer  den  Fällen  des  §  180  Absatz  2,  3  Aktien  oder  Interimsscheine
  ausgeben,  die  auf  einen  geringeren  Betrag  als  eintausend
  Mark  gestellt  sind;

5.  in  den  Fällen  des  §  180  Absatz  2,  3  Aktien  oder  Interimsscheine
  ausgeben,  in  denen  die  im  §  180  Absatz  4  vorgeschriebenen
Angaben  nicht  enthalten  sind.

Im  Falle  der  Nr.  1  kann  zugleich  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die
Geldstrafe  ein.

§  315.  I249c.]  Mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich
  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  werden  bestraft:

1.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren  sowie  die
Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  wenn  länger  als  drei  Monate
die  Gesellschaft  ohne  Aufsichtsrath  geblieben  ist  oder  in  dem
letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern
  gefehlt  hat;

2.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren,  wenn  entgegen
  den  Vorschriften  des  8  240  Absatz  2  und  des  8  298
Absatz  2  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
unterblieben  ist.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die
Geldstrafe  ein.

Straflos  bleibt  derjenige,  bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß
die  Bestellung  oder  Ergänzung  des  Ausfsichtsraths  oder  der  Eröffnungsantrag
  ohne  sein  Verschulden  unterblieben  ist.

§  316.  12494  Abs.  1  Nr.  3,  Abs.  2,  3.]  Wer  über  die  Hinterlegung
  von  Aktien  oder  Interimsscheinen  Bescheinigungen,  die  zum