Altiengesellschaft.  151

Nachweise  des  Stimmrechts  in  einer  Generalversammlung  dienen
sollen,  wissentlich  falsch  ausstellt  oder  verfälscht  oder  von  einer  solchen
Bescheinigung,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht  ist,  zur  Aus—
übung  des  Stimmrechts  Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark
bestraft.  Daneben  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
  werden.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich
  die  Geldstrafe  ein.

§  317.  [2496.]  Wer  sich  besondere  Vortheile  dafür  gewähren
oder  versprechen  läßt,  daß  er  bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung
  in  einem  gewissen  Sinne  stimme  oder  an  der  Abtimmung
  in  der  Generalversammlung  nicht  theilnehme,  wird  mit

Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem
ahre  bestraft.

»  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  besondere  Vortheile
dafür  gewährt  oder  verspricht,  daß  Jemand  bei  einer  Abstimmung
in  der  Generalversammlung  in  einem  gewissen  Sinne  stimme  oder
an  der  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  nicht  theilnehme.

8  318.  2479f.]  Wer  die  Aktien  eines  Anderen,  zu  dessen  Vertretung
  er  nicht  befugt  ist,  ohne  dessen  Einwilligung  zur  Ausübung
es  Stimmrechts  in  der  Generalversammlung  oder  zur  Ausübung
eines  der  in  den  88  254,  264,  266,  268,  271,  295,  309  bezeichneten
Rechte  benutzt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zehn  bis  dreißig  Mark
für  lede  der  Aktien,  jedoch  nicht  unter  eintausend  Mark,  bestraft.

ie  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  Aktien  eines  Anderen
gegen  Entgelt  leiht  und  für  diese  eines  der  vorbezeichneten  Rechte
ausübt,  sowie  diejenigen,  welcher  hierzu  durch  Verleihung  der  Aktien
wissentlich  mitwirkt.

83  319.  [249g  Abs.  2.]  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder
die  Liquidatoren  sind  zur  Befolgung  der  im  §  240  Absatz  1,  im
9.240  Absatz  1,  im  8  260  Absatz  2,  im  §  263  Absatz  1,  im  8  267
Absatz  1,  2,  im  §  272  Absatz  4,  im  §  299  und  im  §  302  Absatz  2
enthaltenen  Vorschriften  von  den  im  8  195  bezeichneten  Gerichte
urch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die  Höhe  der  Strafen  bestimmt
sich  nach  §  14  Satz  2.

1  In  Betreff  der  im  §  195  Absatz  1,  im  §  277  Absatz  1,  im  §  280

**  1,  im  8  284  Absatz  1,  im  §  304  Absatz  3  sowie  im  8  305

Fatz  2  vorgesehenen  Anmeldungen  zum  Handelsregister  findet,  soweit

  es  sich  um  die  Anmeldungen  zum  Handelsregister  des  Sitzes

er  Gesellschaft  handelt,  eine  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  nach
4  nicht  statt.