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152  H6  B  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellschaft.  Abschn.  IV.  8  320—325.

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Vierter  Abschnitt.  Kommanditgesellschaft  auf  Altien.

§  320.  [173  Abs.  1.]  Mindestens  ein  Gesellschafter  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  haftet  den  Gesellschaftsgläubigern  unbeschränkt
  (persönlich  haftender  Gesellschafter),  während  die  übrigen
sich  nur  mit  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der
Gesellschaft  betheiligen  (Kommanditisten).

Das  Rechtsverhältniß  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  unter
einander  und  gegenüber  der  Gesammtheit  der  Kommanditisten  sowie
gegenüber  Dritten,  insbesondere  die  Befugniß  der  persönlich  haftenden
Gesellschafter  zur  Geschäftsführung  und  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  bestimmt  sich  nach  den  für  die  Kommanditgesellschaft  geltenden
Vorschriften.

Im  Uebrigen  gelten  für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,
soweit  sich  nicht  aus  den  nachfolgenden  Vorschriften  oder  aus  dem
Fehlen  eines  Vorstandes  ein  Anderes  ergiebt,  die  Vorschriften  des
dritten  Abschnitts  über  die  Aktiengesellschaft.

§  321.  I175  Abs.  1.]  Der  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrags
muß  von  mindestens  fünf  Personen  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Verhandlung  festgestellt  werden.  Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  müssen  sich  sämmtlich  bei  der  Feststellung  betheiligen;  außer
ihnen  können  nur  Personen  mitwirken,  die  als  Kommanditisten  Aktien
übernehmen.  In  der  Verhandlung  ist  der  Betrag  der  von  jedem
Betheiligten  übernommenen  Aktien  anzugeben.

Die  Gesellschafter,  welche  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrags
festgestellt  haben  oder  andere  als  durch  Baarzahlung  zu  leistende
Einlagen  machen,  gelten  als  die  Gründer  der  Gesellschaft.

§  322.  [175  Abs.  2  Nr.  1—4,  6,  7,  175b  Abs.  1.]  Der  Gesellschaftsvertrag
  muß  außer  den  im  §  182  Absatz  2  Nr.  1  bis  3,
5,  6  vorgesehenen  Festsetzungen  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und
Wohnort  jedes  persönlich  haftenden  Gesellschafters  enthalten.

Vermögenseinlagen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  müssen,
sofern  sie  nicht  auf  das  Grundkapital  erfolgen,  nach  Höhe  und  Art
im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  werden.

Die  Vorschrift  des  §  186  Absatz  1  findet  auf  alle  zu  Gunsten
eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters  bedungenen  besonderen  Vortheile
  Anwendung.

8  323.  I175c,  176  Abs.  1,  Abs.  3  Satz  1,  1751  Abs.  3  Satz  1.]
Zeichnungsscheine  haben  außer  den  im  §  189  vorgesehenen  Angaben
die  Bezeichnung  derjenigen  Gründer  zu  enthalten,  welche  persönlich
haftende  Gesellschafter  sind.

In  der  mit  der  Anmeldung  der  Gesellschaft  zum  Handelsregister