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Kommanditgesellschaft  auf  Altien.  153

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nach  §  195  Absatz  3  Satz  1  zu  verbindenden  Erklärung  ist  in  Anehung
  der  durch  Baarzahlung  zu  leistenden  Einlagen  anzugeben,  daß
der  eingeforderte  Betrag  baar  eingezahlt  und  im  Besitze  der  persön—
lich  hastenden  Gesellschafter  ist.

„Zur  Theilnahme  an  der  im  8  196  bezeichneten  Verhandlung
sind  auch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  berechtigt.  Die  der
Errichtung  der  Gesellschaft  zustimmende  Mehrheit  muß  mindestens
ein  Viertheil  der  in  dem  Verzeichniß  aufgeführten  Kommanditisten
cgreifen;  der  Betrag  ihrer  Antheile  muß  mindestens  ein  Viertheil
es  nicht  von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  übernommenen
Grundkapitals  darstellen.  1

Bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  sind  statt  der  Mitylieder
  des  Vorstandes  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  anzugeben.
  Enthält  der  Gesellschaftsvertrag  besondere  Bestimmungen  über
die  Befugniß  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  zur  Vertretung

er  Gesellschaft,  so  sind  auch  diese  Bestimmungen  einzutragen.
8§  324.  [180  Abs.  3.]  Für  den  im  8  207  bezeichneten  Beschluß
  der  Generalversammlung  bedarf  es,  wenn  sich  der  Beschluß
auf  einen  im  ersten  Jahre  nach  der  Eintragung  der  Gesellschaft  ge—
hlossenen  Vertrag  bezieht,  einer  Mehrheit,  deren  Antheile  mindestens
ein  Viertheil  des  nicht  auf  Aktien  der  persönlich  haftenden  Gesell-U
  after  entfallenden  Theiles  des  Grundkapitals  darstellen.  Die  Vorörift
  des  §  207  Absatz  3  Satz  1  bleibt  unberührt.
v  l  325.  Die  den  Vorstand  der  Aktiengesellschaft  betreffenden
orschriften:
I.  über  die  Anmeldungen,  Einreichungen  und  Erklärungen  zum
Handelsregister,
3  über  die  Berufung  der  Generalversammlung,

"  über  die  Aufstellung,  Vorlegung  und  Veröffentlichung  der
Jahresbilanz  und  der  Gewinn=  und  Verlustrechnung  sowie  über
die  Vorlegung  des  Geschäftsberichts,
üÜber  die  Anfechtung  von  Beschlüssen  der  Generalversammlung,
über  das  Verfahren  im  Falle  der  Bestellung  von  Revisoren  zur

rüfung  der  Bilanz  oder  zur  Prüfung  von  Vorgängen  bei  der
Gründung  oder  Geschäftsführung  sowie  über  die  Obliegenheiten
6  gegenüber  den  Revisoren  und  dem  Ausfsichtsrathe,
über  die  im  Falle  einer  Herabsetzung  des  Grundkapitals  an  die
Gläubiger  zu  richtende  Aufforderung,
über  die  Geltendmachung  von  Ersatzansprüchen  der  Gesellschaft
g  wegen  der  Geschäftsführung,  #

über  die  Stellung  des  Antrags  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,


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