—

154  H#  Buch  II.  Handelsgesellsch.  u.  stille  Gesellschaft.  Abschn.  IV.  8  326—330.

—.

9.  über  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  und  über  die  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen
finden  auf  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  entsprechende  Anwendung.


§  326.  Ein  persönlich  haftender  Gesellschafter  darf  ohne  Einwilligung
  der  Gesellschaft  weder  in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft
  Geschäfte  machen  noch  an  einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesellschaft
  als  persönlich  haftender  Gesellschafter  theilnehmen.  Die
Einwilligung  wird  durch  die  übrigen  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  und,  sofern  nicht  die  Befugniß  zur  Ertheilung  durch  den
Gesellschaftsvertrag  oder  durch  einen  Beschluß  der  Generalversammlung
  dem  Aufsichtsrath  übertragen  ist,  durch  die  Generalversammlung
  ertheilt.

Verletzt  ein  persönlich  haftender  Gesellschafter  die  ihm  nach  Absatz
  1  obliegende  Verpflichtung,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  236
Absatz  2  Anwendung.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  verjähren  in  drei  Monaten  von
dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  die  übrigen  persönlich  haftenden
Gesellschafter  und  der  Aufsichtsrath  von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts
oder  von  der  Theilnahme  des  persönlich  haftenden  Gesellschafters
an  der  anderen  Gesellschaft  Kenntniß  erlangen;  sie  verjähren  ohne
Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  fünf  Jahren  von  ihrer  Entstehung  an.

§  327.  I190  Abs.  4.]  In  der  Generalversammlung  haben  die
persönlich  haftenden  Gesellschafter,  auch  wenn  sie  Aktien  besitzen,  kein
Stimmrecht.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  bedürfen  der  Zustimmung
  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  soweit  sie  Angelegenheiten
  betreffen,  für  die  bei  der  Kommanditgesellschaft  das  Einverständniß
  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  und  der  Kommanditisten
  erforderlich  ist.

Zur  Ausübung  der  Befugnisse,  welche  in  Ansehung  der  Bestellung
  von  Revisoren  und  der  Geltendmachung  von  Ansprüchen  der
Gesellschaft  aus  der  Gründung  oder  der  Geschäftsführung  nach  den
88  266  bis  269  der  Generalversammlung  oder  einer  Minderheit  von
Aktionären  zustehen,  bedarf  es  der  Zustimmung  der  persönlich  haftenden
  Gesellschafter  nicht.

Beschlüsse  der  Generalversammlung,  die  der  Zustimmung  der
persönlich  haftenden  Gesellschafter  bedürfen,  sind  zum  Handelsregister
erst  einzureichen,  wenn  die  Zustimmung  erfolgt  ist.  Bei  Beschlüssen,
die  in  das  Handelsregister  einzutragen  sind,  ist  die  Zustimmung  der
persönlich  haftenden  Gesellschafter  in  dem  über  die  Verhandlung  auf-