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Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  155

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zunehmenden  Protokoll  oder  in  einem  Anhange  zu  dem  Protokolle
zu  beurkunden.

8  328.  [186  Abs.  2,  191  Abs.  1  Satz  2,  124  Abs.  2,  125  Abs.  1.)
Die  Beschlüsse  der  Kommanditisten  werden  durch  den  Aussichtsrath
ausgeführt,  soweit  nicht  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt
  ist.

In  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Gesammtheit  der  Kommanditisten
  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  oder  diese
gegen  die  Gesammtheit  der  Kommanditisten  zu  führen  haben,  werden
die  Kommanditisten  durch  den  Aufsichtsrath  vertreten,  es  sei  denn,
daß  in  der  Generalversammlung  besondere  Vertreter  gewählt  werden.
Für  die  Kosten  des  Rechtsstreites,  welche  den  Kommanditisten  zur
Last  fallen,  haftet  die  Gesellschaft,  unbeschadet  ihres  Rückgriffs  gegen
die  Kommanditisten.

Die  Vorschrift  des  §  247  Absatz  2  findet  entsprechende  Anwendung.


Persönlich  haftende  Gesellschafter  können  nicht  Mitglieder  des
Aufsichtsraths  sein.

§  329.  Ergiebt  sich  für  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
nach  dem  Jahreserträgniß  ein  Gewinnantheil,  der  nicht  auf  ihre
Aktien  fällt,  so  hat  die  Auszahlung  zu  unterbleiben,  falls  eine
Unterbilanz  vorhanden  ist,  die  ihre  nicht  in  Aktien  bestehenden
Kapitalantheile  übersteigt.  Solange  eine  solche  Unterbilanz  besteht,
ist  auch  eine  sonstige  Entnahme  von  Geld  auf  den  Kapitalantheil
ausgeschlossen.

Auf  den  Gewinn,  der  sich  für  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  ergiebt,  findet  die  Vorschrift  des  §  262  Nr.  1  über  den
Reservefonds  Anwendung.  ·

§330.[175aAbs.1Nr.6,199,200.]JnBetreffderThatsachen,
  durch  welche  die  Auflösung  der  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  herbeigeführt  wird,  sowie  in  Betreff  des  Ausscheidens  eines
von  mehreren  perfönlich  haftenden  Gesellschaftern  aus  der  Gesellschaft
finden  die  für  die  Kommanditgesellschaft  geltenden  Vorschriften  mit
olgenden  Maßgaben  Anwendung.

Die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Kom—
manditisten  hat  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge;  die
Gläubiger  eines  Kommanditisten  sind  nicht  berechtigt,  die  Gesellschaft
zu  kündigen.

Für  die  Kündigung  durch  die  Kommanditisten  sowie  für  ihre
Zustimmung  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  ein  Beschluß  der
Generalversammlüng  erforderlich;  der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrbeit,
  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei  der  Beschlußfassung  ver-