156  HG#B  Buch  II.  Handelsges.  2c.  Abschn.  IV.  §  331—334.  Abschn.  V.  8  335—337.

tretenen  Grundkapitals  umfaßt.  Das  Gleiche  gilt  in  Betreff  des
Antrags  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  gerichtliche  Entscheidung.
Der  Gesellschaftsvertrag  kann  noch  andere  Erfordernisse  für  die  Beschlußfassung
  aufstellen.

Das  Ausscheiden  von  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  kann
außer  dem  Falle  der  Ausschließung  nur  stattfinden,  soweit  es  im
Gesellschaftsvertrage  für  zulässig  erklärt  ist.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  sowie  das  Ausscheiden  eines
persönlich  haftenden  Gesellschafters  ist  von  sämmtlichen  persönlich
haftenden  Gesellschaftern  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
  Die  Vorschrift  des  §  143  Absatz  3  findet  Anwendung.

§  331.  [205  Abs.  1,  206.]  Sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag
  ein  Anderes  bestimmt,  erfolgt  die  Liquidation  durch  sämmtliche
persönlich  haftende  Gesellschafter  und  durch  eine  oder  mehrere  von
der  Generalversammlung  gewählte  Personen  als  Liquidatoren.

Zu  dem  Antrag  auf  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren
  durch  das  Gericht  ist  auch  jeder  persönlich  haftende  Gesellschafter
  befugt.

§  332.  [206a  Abs.  1,  2,  3  Satz  1  u.  3.]  Eine  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
und  aller  persönlich  haftenden  Gesellschafter  in  eine  Aktiengesellschaft
umgewandelt  werden.

Die  Vorschriften  über  eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags
finden  Anwendung.

Die  Antheile  der  der  Umwandlung  zustimmenden  Mehrheit  der
Kommanditisten  müssen  mindestens  ein  Viertheil  des  nicht  auf  Aktien
der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  fallenden  Theiles  des  Grundkapitals
  darstellen.  In  dem  Beschlusse  sind  die  zur  Durchführung
der  Umwandlung  erforderlichen  Maßregeln,  insbesondere  die  Firma
sowie  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes,
festzusetzen.

§  333.  [206a  Abs.  3  Satz  1  u.  2,  Abs.  4  Satz  1.]  Bei  der
Anmeldung  des  Umwandlungsbeschlusses  sind  zugleich  die  Mitglieder
des  Vorstandes  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
Eine  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunden  über  ihre  Bestellung
  ist  beizufügen;  bei  der  Anmeldung  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  bedarf  es  der  Beifügung
dieser  Abschrift  nicht.  Auf  die  Anmeldung  zur  Eintragung  in  das
Handelsregister  des  Sitzes  der  Gesellschaft  finden  die  Vorschriften  des
§  14  keine  Anwendung.

Der  Anmeldung  ist  eine  von  der  Generalversammlung  genehmigte,
  für  einen  höchstens  zwei  Monate  vor  der  Anmeldung