Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Stille  Gesellschaft.  157

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liegenden  Zeitpunkt  aufgestellte  Bilanz  beizufügen.  Auf  diese  Bilanz
finden  die  Vorschriften  des  §  261,  des  §  263  Absatz  1  und  des  §  264
Anwendung.

Mit  der  Eintragung  scheiden  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  aus  der  Gesellschaft  aus;  die  Gesellschaft  besteht  von  diesem
Zeitpunkt  an  als  Aktiengesellschaft  fort.

§  334.  I206  a  Abs.  5  Satz  1  u.  2.]  Unverzüglich  nach  der  Eintragung
  hat  der  Vorstand  in  den  Gesellschaftsblättern  die  im  §  333
Abs.  2  vorgesehene  Bilanz  zu  veröffentlichen.

Er  hat  unter  Hinweis  auf  die  Umwandlung  die  Gläubiger  der
Gesellschaft  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  anzumelden.  Die  Aufforderung
  ist  dreimal  in  den  Gesellschaftsblättern  zu  veröffentlichen.
Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung  zur  Anmeldung
aufzufordern.

Den  Gläubigern,  deren  Forderungen  vor  der  letzten  öffentlichen
Aufforderung  begründet  sind,  ist  Befriedigung  zu  gewähren  oder
Sicherheit  zu  leisten,  sofern  sie  sich  zu  diesem  Zwecke  melden.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  haften
den  Gläubigern  für  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  als  Gesammtschuldner,
  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  soweit  eine  Zuwiderhandlung
  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  erfolgt.

Fünfter  Abschnitt.  Stille  Gesellschaft.

8  335.  1250  Abs.  1,  252  Abs.  1,  256.]  Wer  sich  als  stiller
Gesellschafter  an  dem  Handelsgewerbe,  das  ein  Anderer  betreibt,  mit
einer  Vermögenseinlage  betheiligt,  hat  die  Einlage  so  zu  leisten,  daß
sie  in  das  Vermögen  des  Inhabers  des  Handelsgeschäfts  übergeht.

Der  Inhaber  wird  aus  den  in  dem  Betriebe  geschlossenen  Geschäften
  allein  berechtigt  und  verpflichtet.

§  336.  1250  Abs.  1,  251.]  Ist  der  Antheil  des  stillen  Gesellschafters
  am  Gewinn  und  Verluste  nicht  bestimmt,  so  gilt  ein

en  Umständen  nach  angemessener  Antheil  als  bedungen.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  der  stille
Gesellschafter  nicht  am  Verluste  betheiligt  sein  soll;  seine  Betheilihung
  am  Gewinne  kann  nicht  ausgeschlossen  werden.

8  337.  1255.]  Am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs  wird  der
Gewinn  und  Verlust  berechnet  und  der  auf  den  stillen  Gesellschafter
allende  Gewinn  ihm  ausbezahlt.

Der  stille  Gesellschafter  nimmt  an  dem  Verluste  nur  bis  zum
Betrage  seiner  eingezahlten  oder  rückständigen  Einlage  Theil.  Er
ist  nicht  verpflichtet,  den  bezogenen  Gewinn  wegen  späterer  Verluste