158  HB  Buch  II.  Handelsgesellschaften  u.  stille  Gesellschaft.  Abschn.  V.  8  338—342.

zurückzuzahlen;  jedoch  wird,  solange  seine  Einlage  durch  Verlust  vermindert
  ist,  der  jährliche  Gewinn  zur  Deckung  des  Verlustes  verwendet.

Der  Gewinn,  welcher  von  dem  stillen  Gesellschafter  nicht  erhoben
  wird,  vermehrt  dessen  Einlage  nicht,  sofern  nicht  ein  Anderes
vereinbart  ist.

§  338.  [253.]  Der  stille  Gesellschafter  ist  berechtigt,  die  abschriftliche
  Mittheilung  der  jährlichen  Bilanz  zu  verlangen  und  ihre
Richtigkeit  unter  Einsicht  der  Bücher  und  Papiere  zu  prüfen.

Die  im  8  716  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  von  der  Geschäftsführung
  ausgeschlossenen  Gesellschafter  eingeräumten  weiteren
Rechte  stehen  dem  stillen  Gesellschafter  nicht  zu.  .

Auf  Antrag  des  stillen  Gesellschafters  kann  das  Gericht,  wenn
wichtige  Gründe  vorliegen,  die  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  sonstiger
Aufklärungen  sowie  die  Vorlegung  der  Bücher  und  Papiere  jederzeit
anordnen.

§  339.  [261  Nr.  6  Abs.  3,  263,  264.]  Auf  die  Kündigung
der  Gesellschaft  durch  einen  der  Gesellschafter  oder  durch  einen
Gläubiger  des  stillen  Gesellschafters  finden  die  Vorschriften  der
§§  132,  134,  135  entsprechende  Anwendung.  Die  Vorschriften  des
8  723  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchst  über  das  Recht,  die  Gesellschaft
  aus  wichtigen  Gründen  ohne  Einhaltung  einer  Frist  zu  kündigen,
  bleiben  unberührt.

Durch  den  Tod  des  stillen  Gesellschafters  wird  die  Gesellschaft
nicht  aufgelöst.

§  340.  1265.]  Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  hat  sich
der  Inhaber  des  Handelsgeschäfts  mit  dem  stillen  Gesellschafter  auseinanderzusetzen
  und  dessen  Guthaben  in  Geld  zu  berichtigen.

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  BGB  723  (Art.  261).  Ist  die  Gesellschaft  nicht  für  eine  bestimmte  Zeit
eingegangen,  so  kann  jeder  Gesellschafter  sie  jederzeit  kündigen.  Ist  eine  Zeitdauer
  bestimmt,  so  ist  die  Kündigung  vor  dem  Ablaufe  der  Zeit  zulässig,  wenn
ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  vorhanden,
wenn  ein  anderer  Gesellschafter  eine  ihm  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  obliegende
  wesentliche  Verpflichtung  vorsätzlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  verletzt,
  oder  wenn  die  Erfüllung  einer  solchen  Verpflichtung  unmöglich  wird.
Unter  der  gleichen  Voraussetzung  ist,  wenn  eine  Kündigungsfrist  bestimmt  ist,
die  Kündigung  ohne  Einhaltung  der  Frist  zulässig.

Die  Kündigung  darf  nicht  zur  Unzeit  geschehen,  es  sei  denn,  daß  ein
wichtiger  Grund  für  die  unzeitige  Kündigung  vorliegt.  Kündigt  ein  Gesellschafter
  ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er  den  übrigen  Gesellschaftern
den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Kündigungsrecht  ausgeschlossen
oder  diesen  Vorschriften  zuwider  beschränkt  wird,  ist  nichtig.