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Stille  Gesellschaft.  159

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Die  zur  Zeit  der  Auflösung  schwebenden  Geschäfte  werden  von
dem  Inhaber  des  Handelsgeschäfts  abgewickelt.  Der  stille  Theilhaber
nimmt  Theil  an  dem  Gewinn  und  Verluste,  der  sich  aus  diesen  Geschäften
  ergiebt.

Er  kann  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs  Rechenschaft  über
die  inzwischen  beendigten  Geschäfte,  Auszahlung  des  ihm  gebührenden
  Betrags  und  Auskunft  über  den  Stand  der  noch  schwebenden  Geschäfte
  verlangen.

§  341.  1258.]  Wird  über  das  Vermögen  des  Inhabers  des
Handelsgeschäfts  der  Konkurs  eröffnet,  so  kann  der  stille  Gesellschafter
  wegen  der  Einlage,  soweit  sie  den  Betrag  des  auf  ihn
fallenden  Antheils  am  Verlust  übersteigt,  seine  Forderung  als
Konkursgläubiger  geltend  machen.

,  Ist  die  Einlage  rückständig,  so  hat  sie  der  stille  Gesellschafter
bis  zu  dem  Betrage,  welcher  zur  Deckung  seines  Antheils  am  Verlust
erforderlich  ist,  zur  Konkursmasse  einzuzahlen.

§  342.  1259.]  Ist  auf  Grund  einer  in  dem  letzten  Jahre
vor  der  Eröffnung  des  Konkurses  zwischen  dem  Inhaber  des  Handelsgeschäfts
  und  dem  stillen  Gesellschafter  getroffenen  Vereinbarung
iesem  die  Einlage  ganz  oder  theilweise  zurückgewährt  oder  sein  Antheil
  an  dem  entstandenen  Verluste  ganz  oder  theilweise  erlassen
worden,  so  kann  die  Rückgewähr  oder  der  Erlaß  von  dem  Konkursverwalter
  angefochten  werden.  Es  begründet  keinen  Unterschied,  ob
die  Rückgewähr  oder  der  Erlaß  unter  Auflösung  der  Gesellschaft  stattgefunden
  hat  oder  nicht.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Konkurs  in  Umständen
  seinen  Grund  hat,  die  erst  nach  der  Vereinbarung  der  Rückgewähr
  oder  des  Erlasses  eingetreten  sind.

Die  Vorschriften  der  Konkursordnung  über  die  Geltendmachung
der  Anfechtung  und  deren  Wirkung  finden  Anwendung.

[Von  der  Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  für
hemeinschaftliche  Rechnung.  Vgl.  BGB  705—740  von  der  „Gesellschaft".
BGB  125  (Art.  266).  Ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch  Gesetz  vorgeschriebenen
  Form  ermangelt,  ist  nichtig.  Der  Mangel  der  durch  Rechtsgechäft
  bestimmten  Form  hat  im  Zweifel  gleichfalls  Nichtigkeit  zur  Folge.
707  (Art.  267,  268)  s.  oben  zu  8  109  S.  85.
ni  722.  Sind  die  Antheile  der  Gesellschafter  am  Gewinn  und  Verluste
icht  bestimmt,  so  hat  jeder  Gesellschafter  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  die
röße  seines  Beitrags  einen  gleichen  Antheil  am  Gewinn  und  Verluste.
Ist  nur  der  Antheil  am  Gewinn  und  Verluste  bestimmt,  so  gilt  die  Bemung
  im  Zweifel  für  Gewinn  und  Verlust.
164  (Art.  269)  s.  oben  zu  B.  I  Abschn.  V  S.  56.
718  (Art.  270)  s.  oben  zu  8  113  S.  86.

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