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160  H##  Buch  II.  Handelsgesellsch.  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8§343—346.

427.  Verpflichten  sich  Mehrere  durch  Vertrag  gemeinschaftlich  zu  einer
theilbaren  Leistung,  so  haften  sie  im  Zweifel  als  Gesammtschuldner.

713.  Die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  geschäftsführenden  Gesellschafter
  bestimmen  sich  nach  den  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften  der
88  664  bis  670,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesellschaftsverhältniß  ein  Anderes
ergiebt  [s.  oben  zu  HGB  8  117  S.  88  u.  8  84  S.  801.

670.  Macht  der  Beauftragte  zum  Zwecke  der  Ausführung  des  Auftrags
Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,  so  ist
der  Auftraggeber  zum  Ersatze  verpflichtet.

730.  Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  findet  in  Ansehung  des  Gesellschaftsvermögens
  die  Auseinandersetzung  unter  den  Gesellschaftern  statt.

Für  die  Beendigung  der  schwebenden  Geschäfte,  für  die  dazu  erforderliche
Eingehung  neuer  Geschäfte  sowie  für  die  Erhaltung  und  Verwaltung  des  Gesellschaftsvermögens
  gilt  die  Gesellschaft  als  fortbestehend,  soweit  der  Zweck  der
Auseinandersetzung  es  erfordert.  Die  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
  zustehende  Befugniß  zur  Geschäftsführung  erlischt  jedoch,  wenn
nicht  aus  dem  Vertrage  sich  ein  Anderes  ergiebt,  mit  der  Auflösung  der  Gesellschaft;
  die  Geschäftsführung  steht  von  der  Auflösung  an  allen  Gesellschaftern
gemeinschaftlich  zu.

731.  Die  Auseinandersetzung  erfolgt  in  Ermangelung  einer  anderen
Vereinbarung  in  Gemäßheit  der  88  732  bis  735.  Im  übrigen  gelten  für  die
Theilung  die  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.

732  s.  oben  zu  HGB  §  143  S.  99.

733.  Aus  dem  Gesellschaftsvermögen  sind  zunächst  die  gemeinschaftlichen
Schulden  mit  Einschluß  derjenigen  zu  berichtigen,  welche  den  Gläubigern
gegenüber  unter  den  Gesellschaftern  getheilt  sind  oder  für  welche  einem  Gesell—
schafter  die  übrigen  Gesellschafter  als  Schuldner  haften.  Ist  eine  Schuld  noch
nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.


Aus  dem  nach  der  Berichtigung  der  Schulden  übrig  bleibenden  Gesellschaftsvermögen
  sind  die  Einlagen  zurückzuerstatten.  Für  Einlagen,  die  nicht
in  Geld  bestanden  haben,  ist  der  Werth  zu  ersetzen,  den  sie  zur  Zeit  der  Einbringung
  gehabt  haben.  Für  Einlagen,  die  in  der  Leistung  von  Diensten  oder
in  der  Ueberlassung  der  Benutzung  eines  Gegenstandes  bestanden  haben,  kann
nicht  Ersatz  verlangt  werden.

Zur  Berichtigung  der  Schulden  und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen  ist
das  Gesellschaftsvermögen,  soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.

734.  Verbleibt  nach  der  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen  Schulden
und  der  Rückerstattung  der  Einlagen  ein  Ueberschuß,  so  gebührt  er  den  Gesellschaftern
  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Antheile  am  Gewinne.

735  s.  oben  zu  §  155  S.  103.

752.  Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  erfolgt  durch  Theilung  in  Natur,
wenn  der  gemeinschaftliche  Gegenstand  oder,  falls  mehrere  Gegenstände  gemeinschaftlich
  sind,  diese  sich  ohne  Verminderung  des  Werthes  in  gleichartige,
den  Antheilen  der  Theilhaber  entsprechende  Theile  zerlegen  lassen.  Die  Vertheilung
  gleicher  Theile  unter  die  Theilhaber  geschieht  durch  das  Loos.

753.  Ist  die  Theilung  in  Natur  ausgeschlossen,  so  erfolgt  die  Auf-