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Allgemeine  Vorschriften.  161

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hebung  der  Gemeinschaft  durch  Verkauf  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
nach  den  Vorschriften  über  den  Pfandverkauf,  bei  Grundstücken  durch  Zwangsversteigerung,
  und  durch  Theilung  des  Erlöses.  Ist  die  Veräußerung  an
einen  Dritten  unstatthaft,  so  ist  der  Gegenstand  unter  den  Theilhabern  zu
versteigern.  ·

Hat  der  Versuch,  den  Gegenstand  zu  verkaufen,  keinen  Erfolg,  so  kann
jeder  Theilhaber  die  Wiederholung  verlangen;  er  hat  jedoch  die  Kosten  zu
tragen,  wenn  der  wiederholte  Versuch  mißlingt.

721  s.  oben  zu  §  126  S.  92.

Driktes  Buch.
Handelsgeschäfte.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.

8  343.  [273  Abs.  1,  2,  272  Abs.  2.]  Handelsgeschäfte  sind  alle
gschft  eines  Kaufmanns,  die  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
ehören.

Die  im  8  1  Absatz  2  bezeichneten  Geschäfte  sind  auch  dann
Handelsgeschäfte,  wenn  sie  von  einem  Kaufmann  im  Betriebe  seines
gewöhnlich  auf  andere  Geschäfte  gerichteten  Handelsgewerbes  geschlossen
  werden.

§  344.  1274.]  Die  von  einem  Kaufmanne  vorgenommenen
Rechtsgeschäfte  gelten  im  Zweifel  als  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
  gehörig.

Die  von  einem  Kaufmanne  gezeichneten  Schuldscheine  gelten  als
im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gezeichnet,  sofern  nicht  aus  der
Urkunde  sich  das  Gegentheil  ergiebt.

8345.  I277.)1  Auf  ein  Rechtsgeschäft,  das  für  einen  der
beiden  Theile  ein  Handelsgeschäft  ist,  kommen  die  Vorschriften  über
Handelsgeschäfte  für  beide  Theile  gleichmäßig  zur  Anwendung,  soweit
nicht  aus  diesen  Vorschriften  sich  ein  Anderes  ergiebt.

8  346.  /279.)72?  Unter  Kaufleuten  ist  in  Ansehung  der  Be-Leutung
  und  Wirkung  von  Handlungen  und  Unterlassungen  auf  die

1  BGB  157  (Art.  278).  Verträge  sind  so  auszulegen,  wie  Treu  und
ben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  es  erfordern.
133.  Bei  der  Auslegung  einer  Willenserklärung  ist  der  wirkliche  Wille
zu  erforschen  und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne  des  Ausdrucks  zu  haften.
rer  KO  68  (611.  Wird  über  das  Vermögen  mehrerer  oder  einer  von  meh-**
  Personen,  welche  neben  einander  für  dieselbe  Leistung  auf  das  Ganze
vounn.  das  Konkursverfahren  eröffnet,  so  kann  der  Gläubiger  bis  zu  seiner

len  Befriedigung  in  jedem  Verfahren  den  Betrag  geltend  machen,  den  er
zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  zu  fordern  hatte.

2  BGB  427  (Art.  280)  s.  oben  S.  160.
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  11

Glau