162  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  347.  348.

im  Handelsverkehre  geltenden  Gewohnheiten  und  Gebräuche  Rücksicht
zu  nehmen.

8  347.  (282.)1  Wer  aus  einem  Geschäfte,  das  auf  seiner  Seite
ein  Handelsgeschäft  ist,  einem  Anderen  zur  Sorgfalt  verpflichtet  ist,
hat  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  einzustehen.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,
nach  welchen  der  Schuldner  in  bestimmten  Fällen  nur  grobe
Fahrlässigkeit  zu  vertreten?  oder  nur  für  diejenige  Sorgfalt  ein-1

  BGB  249  (Art.  283).  Wer  zum  Schadensersatze  verpflichtet  ist,  hat
den  Zustand  herzustellen,  der  bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatze  verpflichtende
  Umstand  nicht  eingetreten  wäre.  Ist  wegen  Verletzung  einer  Person
oder  wegen  Beschädigung  einer  Sache  Schadensersatz  zu  leisten,  so  kann  der
Gläubiger  statt  der  Herstellung  den  dazu  erforderlichen  Geldbetrag  verlangen.

251.  Soweit  die  Herstellung  nicht  möglich  oder  zur  Entschädigung  des
Gläubigers  nicht  genügend  ist,  hat  der  Ersatzpflichtige  den  Gläubiger  in  Geld
zu  entschädigen.

Der  Ersatzpflichtige  kann  den  Gläubiger  in  Geld  entschädigen,  wenn  die
Herstellung  nur  mit  unverhältnißmäßigen  Aufwendungen  möglich  ist.

252  s.  oben  zu  §  61  S.  70.

CPO287  (2601.  Ist  unter  den  Parteien  streitig,  ob  ein  Schaden  entstanden
  sei,  und  wie  hoch  sich  der  Schaden  oder  ein  zu  ersetzendes  Interesse
belaufe,  so  entscheidet  hierüber  das  Gericht  unter  Würdigung  aller  Umstände
nach  freier  Ueberzeugung.  Ob  und  inwieweit  eine  beantragte  Beweisaufnahme
oder  von  Amtswegen  die  Begutachtung  durch  Sachverständige  anzuordnen  sei,
bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen.  Das  Gericht  kann  anordnen,
daß  der  Beweisführer  den  Schaden  oder  das  Interesse  eidlich  schätzt.  In  diesem
Falle  hat  das  Gericht  zugleich  den  Betrag  zu  bestimmen,  welchen  die  eidliche
Schätzung  nicht  übersteigen  darf.  Die  Vorschriften  über  den  Schätzungseid
werden  aufgehoben.

2  BGB  521.  Der  Schenker  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu
vertreten.

522.  Zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen  ist  der  Schenker  nicht  verpflichtet.

523.  Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen  Mangel  im  Rechte,  so  ist
er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Hat  der  Schenker  die  Leistung  eines  Gegenstandes  versprochen,  den  er
erst  erwerben  sollte,  so  kann  der  Beschenkte  wegen  eines  Mangels  im  Rechte
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen,  wenn  der  Mangel  dem  Schenker
bei  dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt  gewesen  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit
  unbekannt  geblieben  ist.  Die  für  die  Gewährleistungspflicht  des  Verkäufers
geltenden  Vorschriften  des  §  433  Abs.  1,  der  §§  434  bis  437,  des  8  440  Abs.  2
bis  4  und  der  88  441  bis  444  finden  entsprechende  Anwendung.

524.  Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen  Fehler  der  verschenkten
Sache,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten