Allgemeine  Vorschriften.  163

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Aabechen  hat,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden
pflegt.1.

§  348.  1284  Abs.  1.)2  Eine  Vertragsstrafes,  die  von  einem
Kaufmann  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  versprochen  ist,  kann

Sache  versprochen,  die  er  erst  erwerben  sollte,  so  kann  der  Beschenkte,  wenn
die  geleistete  Sache  fehlerhaft  und  der  Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe
der  Sache  bekannt  gewesen  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ge—
blieben  ist,  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  der  fehlerhaften  Sache  eine  fehler—
freie  geliefert  wird.  Hat  der  Schenker  den  Fehler  arglistig  verschwiegen,  so
kann  der  Beschenkte  statt  der  Lieferung  einer  fehlerfreien  Sache  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Auf  diese  Ansprüche  finden  die  für  die  Ge—
währleistung  wegen  Fehler  einer  verkauften  Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

599.  Der  Verleiher  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.
600.  Verschweigt  der  Verleiher  arglistig  einen  Mangel  im  Rechte  oder
einen  Fehler  der  verliehenen  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Entleiher  den
araus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

680.  Bezweckt  die  Geschäftsführung  (ohne  Auftrag)  die  Abwendung  einer
dem  Geschäftsherrn  drohenden  dringenden  Gefahr,  so  hat  der  Geschäftsführer
nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

300.  Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  des  Gläubigers  nur  Vorsatz
  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

Wird  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  geschuldet,  so  geht
die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf  den  Gläubiger  über,  in  welchem  er  dadurch
in  Verzug  kommt,  daß  er  die  angebotene  Sache  nicht  annimmt.

1BGB  690.  Wird  die  Aufbewahrung  unentgeltlich  übernommen,  so
hat  der  Verwahrer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er  in  eigenen
ngelegenheiten  anzuwenden  pflegt.

708  s.  oben  zu  §  110  S.  85.

277.  Wer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen  hat,  welche  er  in
eAgenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt,  ist  von  der  Haftung  wegen  grober
Fahrlässigkeit  nicht  befreit.
al  2  BGB  336  (Art.  285).  Wird  bei  der  Eingehung  eines  Vertrags  etwas

8  Draufgabe  gegeben,  so  gilt  dies  als  Zeichen  des  Abschlusses  des  Vertrags.
Die  Draufgabe  gilt  im  Zweifel  nicht  als  Reugeld.

Le;  337.  Die  Draufgabe  ist  im  Zweifel  auf  die  von  dem  Geber  geschuldete
stung  anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,  bei  der  Erfüllung

Sertrags  zurückzugeben.

Wird  der  Vertrag  wieder  aufgehoben,  so  ist  die  Draufgabe  zurückzugeben.
sa  338.  Wird  die  von  dem  Geber  geschuldete  Leistung  in  Folge  eines  Umindes,
  den  er  zu  vertreten  hat,  unmöglich  oder  verschuldet  der  Geber  die
zu  Oeraufhebung  des  Vertrags,  so  ist  der  Empfänger  berechtigt,  die  Draufgabe
ua  bcbalten.  Verlangt  der  Empfänger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  so
aundie  Draufgabe  im  Zweifel  anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen
bbei  der  Leistung  des  Schadensersatzes  zurückzugeben.
BGB  339.  Verspricht  der  Schuldner  dem  Gläubiger  für  den  Fall,
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