164  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  349.

nicht  auf  Grund  der  Vorschriften  des  8  343  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  herabgesetzt  werden.

§  349.  [281  Abs.  3.]  Dem  Bürgen?  steht,  wenn  die  Bürgschaft
  für  ihn  ein  Handelsgeschäft  ist,  die  Einrede  der  Vorausklage

daß  er  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Weise  erfüllt,  die
Zahlung  einer  Geldsumme  als  Strafe,  so  ist  die  Strafe  verwirkt,  wenn  er  in
Verzug  kommt.  Besteht  die  geschuldete  Leistung  in  einem  Unterlassen,  so  tritt
die  Verwirkung  mit  der  Zuwiderhandlung  ein.

340.  Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,  daß  er
seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  so  kann  der  Gläubiger  die  verwirkte  Strafe
statt  der  Erfüllung  verlangen.  Erklärt  der  Gläubiger  dem  Schuldner,  daß  er
die  Strafe  verlange,  so  ist  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ausgeschlossen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  der  nicht
erfüllung  zu,  so  kann  er  die  verwirkte  Strafe  als  Mindestbetrag  des  Schadens
verlangen.  Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

341.  Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,  daß  cr
seine  Verbindlichkeit  nicht  in  gehöriger  Weise,  insbesondere  nicht  zu  der  bestimmten
  Zeit  erfüllt,  so  kann  der  Gläubiger  die  verwirkte  Strafe  neben  der
Erfüllung  verlangen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  der  nicht
gehörigen  Erfüllung  zu,  so  finden  die  Vorschriften  des  8  340  Abs.  2  Anwendung.


Nimmt  der  Gläubiger  die  Erfüllung  an,  so  kann  er  die  Strafe  nur  verlangen,
  wenn  er  sich  das  Recht  dazu  bei  der  Annahme  vorbehält.

342.  Wird  als  Strafe  eine  andere  Leistung  als  die  Zahlung  einer
Geldsumme  versprochen,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  339  bis  341  Anwendung;
  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Gläubiger
  die  Strafe  verlangt.

343  s.  oben  zu  §  75  S.  77.

344.  Erklärt  das  Gesetz  das  Versprechen  einer  Leistung  für  unwirksam,
so  ist  auch  die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  des  Versprechens  getroffene
Vereinbarung  einer  Strafe  unwirksam,  selbst  wenn  die  Parteien  die  Unwirksamkeit
  des  Versprechens  gekannt  haben.

345  s.  oben  zu  §  75  S.  77.

138.  Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  die  guten  Sitten  verstößt,  ist  nichtig.

Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  jemand  unter  Aus—
beutung  der  Nothlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines  Anderen
sich  oder  einem  Dritten  für  eine  Leistung  Vermögensvortheile  versprechen  oder
gewähren  läßt,  welche  den  Werth  der  Leistung  dergestalt  übersteigen,  daß  den
Umständen  nach  die  Vermögensvortheile  in  auffälligem  Mißverhältnisse  zu  der
Leistung  stehen.

1  s.  oben  zu  8  75  S.  77.

2  BGB  765.  Durch  den  Bürgschaftsvertrag  verpflichtet  sich  der  Bürge
gegenüber  dem  Gläubiger  eines  Dritten,  für  die  Verbindlichkeit  des  Dritten
einzustehen.