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Allgemeine  Vorschriften.  165

nicht  zu.  Das  Gleiche  gilt  unter  der  bezeichneten  Voraussetzung
für  denjenigen,  welcher  aus  einem  Kreditauftrag  als  Bürge  haftet.

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Die  Bürgschaft  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte  Verbindlichkeit
  übernommen  werden.

766.  Zur  Gültigkeit  des  Bürgschaftsvertrags  ist  schriftliche  Ertheilung
der  Bürgschaftserklärung  erforderlich.  Soweit  der  Bürge  die  Hauptverbindlichkeit
  erfüllt,  wird  der  Mangel  der  Form  geheilt.

767.  Für  die  Verpflichtung  des  Bürgen  ist  der  jeweilige  Bestand  der
Hauptverbindlichkeit  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  auch,  wenn  die  Hauptverbindlichkeit
  durch  Verschulden  oder  Verzug  des  Hauptschuldners  geänderr
wird.  Durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Hauptschuldner  nach  der  Uebernahme
der  Bürgschaft  vornimmt,  wird  die  Verpflichtung  des  Bürgen  nicht  erweitert.

Der  Bürge  haftet  für  die  dem  Gläubiger  von  dem  Hauptschuldner  zu
ersetzenden  Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung.

768.  Der  Bürge  kann  die  dem  Hauptschuldner  zustehenden  Einreden
geltend  machen.  Stirbt  der  Hauptschuldner,  so  kann  sich  der  Bürge  nicht
darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Verbindlichkeit  nur  beschränkt  haftet.

Der  Bürge  verliert  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  der  Hauptschuldner
auf  sie  verzichtet.

769.  Verbürgen  sich  mehrere  für  dieselbe  Verbindlichkeit,  so  haften  sie
als  Gesammtschuldner,  auch  wenn  sie  die  Bürgschaft  nicht  gemeinschaftlich
übernehmen.

770.  Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,  solange
  dem  Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,  das  seiner  Verbindlichkeit  zu
Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten.

Die  gleiche  Befugniß  hat  der  Bürge,  solange  sich  der  Gläubiger  durch
Aufrechnung  gegen  eine  fällige  Forderung  des  Hauptschuldners  befriedigen  kann.

771.  Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,  solange
  nicht  der  Gläubiger  eine  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Hauptschuldner
ohne  Erfolg  versucht  hat  (Einrede  der  Vorausklage).

772.  Besteht  die  Bürgschaft  für  eine  Geldforderung,  so  muß  die
Zwangsvollstreckung  in  die  beweglichen  Sachen  des  Hauptschuldners  an  seinem
Lohnsitz  und,  wenn  der  Hauptschuldner  an  einem  andern  Orte  eine  gewerbiche
  Niederlassung  hat,  auch  an  diesem  Orte,  in  Ermangelung  eines  Wohnitzes
  und  einer  gewerblichen  Niederlassung  an  seinem  Aufenthaltsorte  versucht
  werden.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht  an
beweglichen  Sache  des  Hauptschuldners  zu,  so  muß  er  auch  aus  dieser
Sche  Befriedigung  suchen.  Steht  dem  Gläubiger  ein  solches  Recht  an  der
ache  auch  für  eine  andere  Forderung  zu,  so  gilt  dies  nur,  wenn  beide  Forerungen
  durch  den  Werth  der  Sache  gedeckt  werden.

773.  Die  Einrede  der  Vorausklage  ist  ausgeschlossen:

1.  wenn  der  Bürge  auf  die  Einrede  verzichtet,  insbesondere  wenn  er  sich
als  Selbstschuldner  verbürgt  hat;

wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  den  Hauptschuldner  in  Folge  einer

nach  der  Uebernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen  Aenderung  des  Wohneiner

