166  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  J.  8  350—352.

8  350.  Auf  eine  Bürgschaft,  ein  Schuldversprechen  oder  ein
Schuldanerkenntniß  finden,  sofern  die  Bürgschaft  auf  der  Seite  des
Bürgen,  das  Versprechen  oder  das  Anerkenntniß  auf  der  Seite  des
Schuldners  ein  Handelsgeschäft  ist,  die  Formvorschriften  des  8  766

sitzes,  der  gewerblichen  Niederlassung  oder  des  Aufenthaltsorts  des

Hauptschuldners  wesentlich  erschwert  ist;

3.  wenn  über  das  Vermögen  des  Hauptschuldners  der  Konkurs  eröffnet  ist;

4.  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen
des  Hauptschuldners  nicht  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  führen  wird.
In  den  Fällen  der  Nr.  3,  4  ist  die  Einrede  insoweit  zulässig,  als  sich

der  Gläubiger  aus  einer  beweglichen  Sache  des  Hauptschuldners  befriedigen
kann,  an  der  er  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht  hat;  die  Vorschrift
  des  §  772  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

774.  Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  geht  die  Forderung
des  Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner  auf  ihn  über.  Der  Uebergang  kann
nicht  zum  Nachtheile  des  Gläubigers  geltend  gemacht  werden.  Einwendungen
des  Hauptschuldners  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Bürgen  bestehenden
Rechtsverhältnisse  bleiben  unberührt.

Mitbürgen  haften  einander  nur  nach  8  426.

775.  Hat  sich  der  Bürge  im  Auftrage  des  Hauptschuldners  verbürgt
oder  stehen  ihm  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
wegen  der  Uebernahme  der  Bürgschaft  die  Rechte  eines  Beauftragten  gegen  den
Hauptschuldner  zu,  so  kann  er  von  diesem  Befreiung  von  der  Bürgschaft  verlangen:


1.  wenn  sich  die  Vermögensverhältnisse  des  Hauptschuldners  wesentlich  verschlechtert
  haben;

2.  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  den  Hauptschuldner  in  Folge  einer
nach  der  Uebernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen  Aenderung  des  Wohnsitzes,
  der  gewerblichen  Niederlassung  oder  des  Aufenthaltsorts  des
Hauptschuldners  wesentlich  erschwert  ist;

3.  wenn  der  Hauptschuldner  mit  der  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  im
Verzug  ist;

4.  wenn  der  Gläubiger  gegen  den  Bürgen  ein  vollstreckbares  Urtheil  auf
Erfüllung  erwirkt  hat.

Ist  die  Hauptverbindlichkeit  noch  nicht  fällig,  so  kann  der  Hauptschuldner
dem  Bürgen,  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.

776.  Giebt  der  Gläubiger  ein  mit  der  Forderung  verbundenes  Vorzugsrecht,
  eine  für  sie  bestehende  Hypothek,  ein  für  sie  bestehendes  Pfandrecht  oder
das  Recht  gegen  einen  Mitbürgen  auf,  so  wird  der  Bürge  insoweit  frei,  als
er  aus  dem  aufgegebenen  Rechte  nach  §  774  hätte  Ersatz  erlangen  können.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das  aufgegebene  Recht  erst  nach  der  Uebernahme
der  Bürgschaft  entstanden  ist.

777.  Hat  sich  der  Bürge  für  eine  bestehende  Verbindlichkeit  auf  bestimmte
  Zeit  verbürgt,  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten  Zeit
frei,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die  Einziehung  der  Forderung  unverzüglich
  nach  Maßgabe  des  §  772  betreibt,  das  Verfahren  ohne  wesentliche

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