168  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  353.

Umständen  des  Falles  die  Vermögensvortheile  in  auffälligem  Mißverhältnisse
zu  der  Leistung  stehen,  wird  wegen  Wuchers  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.  Auch
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

302b.  Wer  sich  oder  einem  Dritten  die  wucherlichen  Vermögensvortheile
(8  302  a)  verschleiert  oder  wechselmäßig  oder  unter  Verpfändung  der  Ehre,  auf
Ehrenwort,  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen  oder  Betheuerungen
versprechen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und  zugleich  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.  Auch  kann  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

302c.  Dieselben  Strafen  (88  302a„,  302b)  treffen  denjenigen,  welcher
mit  Kenntniß  des  Sachverhalts  eine  Forderung  der  vorbezeichneten  Art  erwirbt
  und  entweder  dieselbe  weiter  veräußert  oder  die  wucherlichen  Vermögensvortheile
  geltend  macht.

3024.  Wer  den  Wucher  (88  302a  bis  302c)  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig
  betreibt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  und  zugleich
  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.
  Auch  ist  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  erkennen.

302e.  Dieselbe  Strafe  (§  302d)  trifft  denjenigen,  welcher  mit  Bezug
auf  ein  Rechtsgeschäft  anderer  als  der  im  §  302#  bezeichneten  Art  gewerbsoder
  gewohnheitsmäßig  unter  Ausbeutung  der  Nothlage,  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit  eines  Anderen  sich  oder  einem  Dritten  Vermögensvortheile
versprechen  oder  gewähren  läßt,  welche  den  Werth  der  Leistung  dergestalt  überschreiten,
  daß  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Vermögensvortheile  in  auffälligem
  Mißverhältniß  zu  der  Leistung  stehen.

360  Abs.  1  Nr.  12.  Wer  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  bei  Ausübung
  seines  Gewerbes  den  darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwider  handelt,
insbesondere  den  durch  Landesgesetz  oder  Anordnung  der  zuständigen  Behörde
bestimmten  Zinsfuß  überschreitet.  (Geldstrafe  bis  150  Mark  oder  Haft.)

367  Abs.  1  Nr.  16.  Wer  den  über  das  Abhalten  von  öffentlichen  Versteigerungen
  und  über  das  Verabfolgen  geistiger  Getränke  vor  und  bei  öffentlichen
Versteigerungen  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  zuwiderhandelt.  (ebenso.)

G  24./5.  80.  G  19./6.  93.

G  24./5.  80  (RGBl  S.  109)  Art.  3  Abs.  5.  Der  Gläubiger  ist  berechtigt,
  das  aus  dem  ungültigen  Vertrage  Geleistete  zurückzufordern;  für
diesen  Anspruch  haftet  die  für  die  vertragsmäßige  Forderung  bestellte  Sicherheit.
  Die  weiter  gehenden  Rechte  eines  Gläubigers,  welchem  nach  den  Bestimmungen
  des  bürgerlichen  Rechts  die  Ungültigkeit  des  Vertrages  nicht  entgegengesetzt
  werden  kann,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

G  19./6.  93  (RGBl  S.  197)  Art.  4.  Wer  aus  dem  Betriebe  von
Geld=  oder  Kreditgeschäften  ein  Gewerbe  macht,  hat  die  Rechnung  des  Geschäftsjahres
  für  jeden,  welcher  ein  Geschäft  der  bezeichneten  Art  mit  ihm  abgeschlossen
  hat  und  daraus  sein  Schuldner  geworden  ist,  abzuschließen  und
dem  Schuldner  binnen  drei  Monaten  nach  Schluß  des  Jahres  einen  schriftlichen
  Auszug  dieser  Rechnung  mitzutheilen,  der  außer  dem  Ergebniß  derselben
auch  erkennen  läßt,  wie  solches  erwachsen  ist.

Wer  sich  dieser  Verpflichtung  vorsätzlich  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis