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Allgemeine  Vorschriften.  169

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der  Verzugszinjen,  ist  bei  beiderseuigen  Handelsgeschaften  fünf  vom
Hundert  für  das  Jahr.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  für  eine  Schuld
aus  einem  solchen  Handelsgeschäfte  Zinsen  ohne  Bestimmung  des
Zinsfußes  versprochen  sind.

Ist  in  diesem  Gesetzbuche  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von
Zinsen  ohne  Bestimmung  der  Höhe  ausgesprochen,  so  sind  darunter
Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  für  das  Jahr  zu  verstehen.
88353.  l289.]2  Kaufleute  unter  einanders  sind  berechtigt,  für
ihre  Forderungen  aus  beiderseitigen  Handelsgeschäften  vom  Tage  der

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zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft  und  verliert  den  Anspruch  auf
die  Zinsen  für  das  verflossene  Jahr  hinsichtlich  der  Geschäfte,  welche  in  den
Rechnungsauszug  aufzunehmen  waren.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:
1.  wenn  das  Schuldverhältniß  auf  nur  Einem  während  des  abgelaufenen
Geschäftsjahres  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  beruht,  über  dessen  Entstehung
  und  Ergebniß  dem  Schuldner  eine  schriftliche  Mittheilung  behändigt
  ist;
2.  auf  öffentliche  Banken,  Notenbanken,  Bodenkreditinstitute  und  Hypothekenbanken
  auf  Aktien,  auf  öffentliche  Leihanstalten,  auf  Spar=  und
Darleihinstitute  öffentlicher  Korporationen  und  auf  eingetragene  Genossenschaften,
  soweit  es  sich  bei  den  eingetragenen  Genossenschaften  um
den  Geschäftsverkehr  mit  den  Mitgliedern  handelt;
3.  auf  den  Geschäftsverkehr  zwischen  Kaufleuten,  deren  Firma  in  das
Handelsregister  eingetragen  ist.
1  BE#  246.  Ist  eine  Schuld  nach  Gesetz  oder  Rechtsgeschäft  zu  verzinsen,
  so  sind  vier  vom  Hundert  für  das  Jahr  zu  entrichten,  sofern  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist.
.  288.  Eine  Geldschuld  ist  während  des  Verzugs  mit  vier  vom  Hundert
für  das  Jahr  zu  verzinsen.  Kann  der  Gläubiger  aus  einem  anderen  RechtsgUrunde
  höhere  Zinsen  verlangen,  so  sind  diese  fortzuentrichten.
Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.
2  BGB  284  (Art.  288).  Leistet  der  Schuldner  auf  eine  Mahnung
des  Gläubigers  nicht,  die  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  erfolgt,  so  kommt
er  durch  die  Mahnung  in  Verzug.  Der  Mahnung  steht  die  Erhebung  der
Klage  auf  die  Leistung  sowie  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren
  gleich.
Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit  nach  dem  Kalender  bestimmt,  so  kommt
Schuldner  ohne  Mahnung  in  Verzug,  wenn  er  nicht  zu  der  bestimmten
Zeit  leistet.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Leistung  eine  Kündigung  vorauszugehen
  hat  und  die  Zeit  für  die  Leistung  in  der  Weise  bestimmt  ist,  daß  sie
ich  von  der  Kündigung  ab  nach  dem  Kalender  berechnen  läßt.

3  BGB  284  s.  oben  Anm.  2.

285  f.  zu  §8  373  S.  196.
v  290.  Ist  der  Schuldner  zum  Ersatze  des  Werthes  eines  Gegenstandes
erpflichtet,  der  während  des  Verzugs  untergegangen  ist  oder  aus  einem

der