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170  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  354—358.

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Fälligkeit  an  Zinsen  zu  fordern.  Zinsen  von  Zinsen  können  auf
Grund  dieser  Vorschrift  nicht  gefordert  werden.

8  354.  1/290  Abs.  1,  2.]  Wer  in  Ausübung  seines  Handelsgewerbes
  einem  Anderen  Geschäfte  besorgt  oder  Dienste  leistet,  kann
dafür  auch  ohne  Verabredung  Provision  und,  wenn  es  sich  um
Aufbewahrung  handelt,  Lagergeld  nach  den  an  dem  Orte  üblichen
Sätzen  fordern.

Für  Darlehen,  Vorschüsse,  Auslagen  und  andere  Verwendungen
kann  er  vom  Tage  der  Leistung  an  Zinsen  berechnen.

§  355.  I291.]  Steht  Jemand  mit  einem  Kaufmanne  derart
in  Geschäftsverbindung,  daß  die  aus  der  Verbindung  entspringenden
beiderseitigen  Ansprüche  und  Leistungen  nebst  Zinsen  in  Rechnung
gestellt  und  in  regelmäßigen  Zeitabschnitten  durch  Verrechnung  und
Feststellung  des  für  den  einen  oder  anderen  Theil  sich  ergebenden
Ueberschusses  ausgeglichen  werden  (laufende  Rechnung,  Kontokurrentgt,
so  kann  derjenige,  welchem  bei  dem  Rechnungsabschluß  ein  Ueberschuß
  gebührt,  von  dem  Tage  des  Abschlusses  an  Zinsen  von  dem
Ueberschusse  verlangen,  auch  soweit  in  der  Rechnung  Zinsen  enthalten
  sind.

Der  Rechnungsabschluß  geschieht  jährlich  einmal,  sofern  nicht
ein  Anderes  bestimmt  ist.

Die  laufende  Rechnung  kann  im  Zweifel  auch  während  der
Dauer  einer  Rechnungsperiode  jederzeit  mit  der  Wirkung  gekündigt
werden,  daß  derjenige,  welchem  nach  der  Rechnung  ein  Ueberschuß
gebührt,  dessen  Zahlung  beanspruchen  kann.

8§  356.  Wird  eine  Forderung,  die  durch  Pfand,  Bürgschaft
oder  in  anderer  Weise  gesichert  ist,  in  die  laufende  Rechnung  aufgenommen,
  so  wird  der  Gläubiger  durch  die  Anerkennung  des  Rechnungsabschlusses
  nicht  gehindert,  aus  der  Sicherheit  insoweit  Befriedigung
  zu  suchen,  als  sein  Guthaben  aus  der  laufenden  Rechnung
und  die  Forderung  sich  decken.

Haftet  ein  Dritter  für  eine  in  die  laufende  Rechnung  aufgenommene
  Forderung  als  Gesammtschuldner,  so  findet  auf  die  Geltend-—

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während  des  Verzugs  eingetretenen  Grunde  nicht  herausgegeben  werden  kann,
so  kann  der  Gläubiger  Zinsen  des  zu  ersetzenden  Betrags  von  dem  Zeitpunkt
an  verlangen,  welcher  der  Bestimmung  des  Werthes  zu  Grunde  gelegt  wird.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  zum  Ersatze  der  Minderung  des  Werthes
eines  während  des  Verzugs  verschlechterten  Gegenstandes  verpflichtet  ist.

1BGB  782  (Art.  294).  Wird  ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntniß
  auf  Grund  einer  Abrechnung  oder  im  Wege  des  Vergleichs  ertheilt,
  so  ist  die  Beobachtung  der  in  den  88  780,  781  vorgeschriebenen  schriftlichen
  Form  nicht  erforderlich.