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Allgemeine  Vorschriften.  171

machung  der  Forderung  gegen  ihn  die  Vorschrift  des  Absatz  1  entsprechende
  Anwendung.

§  357.  Hat  der  Gläubiger  eines  Betheiligten  die  Pfändung
und  Ueberweisung  des  Anspruchs  auf  dasjenige  erwirkt,  was  seinem
Schuldner  als  Ueberschuß  aus  der  laufenden  Rechnung  zukommt,  so
können  dem  Gläubiger  gegenüber  Schuldposten,  die  nach  der  Pfändung
durch  neue  Geschäfte  entstehen,  nicht  in  Rechnung  gestellt  werden.
Geschäfte,  die  auf  Grund  eines  schon  vor  der  Pfändung  bestehenden
Rechtes  oder  einer  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  bestehenden  Verpflichtung
  des  Drittschuldners  vorgenommen  werden,  gelten  nicht
als  neue  Geschäfte  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

§  358.  1332.|1  Bei  Handelsgeschäften  kann  die  Leistung  nur
während  der  gewöhnlichen  Geschäftszeit  bewirkt  und  gefordert  werden.

1  BG  812  (Art.  294).  Wer  durch  die  Leistung  eines  Anderen  oder  in
sonstiger  Weise  auf  dessen  Kosten  etwas  ohne  rechtlichen  Grund  erlangt,  ist  ihm
zur  Herausgabe  verpflichtet.  Diese  Verpflichtung  besteht  auch  dann,  wenn  der
rechtliche  Grund  später  wegfällt  oder  der  mit  einer  Leistung  nach  dem  Inhalte
des  Rechtsgeschäfts  bezweckte  Erfolg  nicht  eintritt.

Als  Leistung  gilt  auch  die  durch  Vertrag  erfolgte  Anerkennung  des  Bestehens
  oder  des  Nichtbestehens  eines  Schuldverhältnisses.

EG  z.  CPO  17  (Art.  295).  Die  Beweiskraft  eines  Schuldscheins  oder
einer  Quittung  ist  an  den  Ablauf  einer  Zeitfrist  nicht  gebunden.

Be#  370  (Art.  296).  Der  Ueberbringer  einer  Quittung  gilt  als  ermächtigt,

  die  Leistung  zu  empfangen,  sofern  nicht  die  dem  Leistenden  bekannten
Umstände  der  Annahme  einer  solchen  Ermächtigung  entgegenstehen.
„.  BGB  130  (Art.  297).  Eine  Willenserklärung,  die  dem  Anderen  gegenüber
  abzugeben  ist,  wird,  wenn  sie  in  dessen  Abwesenheit  abgegeben  wird,  in
dem  Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ihm  zugeht.  Sie  wird  nicht  wirksam,
wenn  dem  Anderen  vorher  oder  gleichzeitig  ein  Widerruf  zugeht.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Willenserklärung  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  der

rklärende  nach  der  Abgabe  stirbt  oder  geschäftsunfähig  wird.

Diese  Vorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Willenserklärung
  einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  ist.

672  s.  oben  zu  8  53  S.  60.

675.  Auf  einen  Dienstvertrag  oder  einen  Werkvertrag,  der  eine  Gecchäft-besorgung
  zum  Gegenstande  hat,  finden  die  Vorschriften  der  88  663,
65  bis  670,  672  bis  674  und,  wenn  dem  Verpflichteten  das  Recht  zusteht,
ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  zu  kündigen,  auch  die  Vorschriften  des

671  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

CPO  86  I821.  Die  Vollmacht  wird  weder  durch  den  Tod  des  Vollmachtgebers,
  noch  durch  eine  Veränderung  in  Betreff  seiner  Prozeßfähigkeit  oder
e#ner  gesetzlichen  Vertretung  aufgehoben;  der  Bevollmächtigte  hat  jedoch,  wenn
Lu  nach  Aussetzung  des  Rechtsstreits  für  den  Nachfolger  im  Rechtsstreit  aufritt,
  eine  Vollmacht  desselben  beizubringen.