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172  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  358.

BGB  164  (Art.  298)  s.  oben  zu  Buch  I.  Abschn.  5,  S.  66.

BGB  311  (Art.  317—322).  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Theil
verpflichtet,  sein  gegenwärtiges  Vermögen  oder  einen  Bruchtheil  seines  gegenwärtigen
  Vermögens  zu  übertragen  oder  mit  einem  Nießbrauche  zu  belasten,
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

313.  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  das  Eigenthum
  an  einem  Grundstücke  zu  übertragen,  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung.  Ein  ohne  Beobachtung  dieser  Form  geschlossener  Vertrag
wird  seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,  wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung
  in  das  Grundbuch  erfolgen.

566.  Ein  Miethvertrag  über  ein  Grundstück,  der  für  längere  Zeit  als
ein  Jahr  geschlossen  wird,  bedarf  der  schriftlichen  Form.  Wird  die  Form  nicht
beobachtet,  so  gilt  der  Vertrag  als  für  eine  unbestimmte  Zeit  geschlossen;  die
Kündigung  ist  jedoch  nicht  für  eine  frühere  Zeit  als  für  den  Schluß  des  ersten
Jahres  zulässig.

581  Abs.  2.  Auf  die  Pacht  finden,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  582
bis  597  ein  Anderes  ergiebt,  die  Vorschriften  über  die  Miethe  entsprechende  Anwendung.


125.  S.  oben  zu  8  342  S.  159.

CPO286  [259]  s.  oben  zu  §  45  S.  54.  EG  z.  CPO  §  14  f.  oben
zu  Art.  4,  S.  9.  Reichsstempelgesetze  1./7.  81;  29./5.  85  s.  Anhang  V.

BGB  145.  Wer  einem  Anderen  die  Schließung  eines  Vertrags  anträgt,
ist  an  den  Antrag  gebunden,  es  sei  denn,  daß  er  die  Gebundenheit  ausgeschlossen
  hat.

146.  Der  Antrag  erlischt,  wenn  er  dem  Antragenden  gegenüber  abgelehnt
oder  wenn  er  nicht  diesem  gegenüber  nach  den  §§  147  bis  149  rechtzeitig  angenommen
  wird.

147.  Der  einem  Anwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur  sofort  angenommen
  werden.  Dies  gilt  auch  von  einem  mittelst  Fernsprechers  von  Person
zu  Person  gemachten  Antrage.

Der  einem  Abwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkt
  angenommen  werden,  in  welchem  der  Antragende  den  Eingang  der  Antwort
  unter  regelmäßigen  Umständen  erwarten  darf.

148.  Hat  der  Antragende  für  die  Annahme  des  Antrags  eine  Frist
bestimmt,  so  kann  die  Annahme  nur  innerhalb  der  Frist  erfolgen.

149.  Ist  eine  dem  Antragenden  verspätet  zugegangene  Annahmeerklärung
  dergestalt  abgesendet  worden,  daß  sie  bei  regelmäßiger  Beförderung
ihm  rechtzeitig  zugegangen  sein  würde,  und  mußte  der  Antragende  dies  erkennen,
  so  hat  er  die  Verspätung  dem  Antragenden  unverzüglich  nach  dem
Empfange  der  Erklärung  anzuzeigen,  sofern  es  nicht  schon  vorher  geschehen
ist.  Verzögert  er  die  Absendung  der  Anzeige,  so  gilt  die  Annahme  als  nicht
verspätet.

150.  Die  verspätete  Annahme  eines  Antrags  gilt  als  neuer  Antrag.

Eine  Annahme  unter  Erweiterungen,  Einschränkungen  oder  sonstigen
Aenderungen  gilt  als  Ablehnung  verbunden  mit  einem  neuen  Antrage.

151.  Der  Vertrag  kommt  durch  die  Annahme  des  Antrags  zu  Stande,
ohne  daß  die  Annahme  dem  Antragenden  gegenüber  erklärt  zu  werden  braucht,

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