Allgemeine  Vorschriften.  173

wenn  eine  solche  Erklärung  nach  der  Verkehrssitte  nicht  zu  erwarten  ist  oder
der  Antragende  auf  sie  verzichtet  hat.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag
erlischt,  bestimmt  sich  nach  dem  aus  dem  Antrag  oder  den  Umständen  zu  entnehmenden
  Willen  des  Antragenden.

152.  Wird  ein  Vertrag  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet,  ohne  daß
beide  Theile  gleichzeitig  anwesend  sind,  so  kommt  der  Vertrag  mit  der  nach
*  128  erfolgten  Beurkundung  der  Annahme  zu  Stande,  wenn  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist.  Die  Vorschrift  des  §  151  Satz  2  findet  Anwendung.

153.  Das  Zustandekommen  des  Vertrags  wird  nicht  dadurch  gehindert,
daß  der  Antragende  vor  der  Annahme  stirbt  oder  geschäftsunfähig  wird,  es  sei
denn,  daß  ein  anderer  Wille  des  Antragenden  anzunehmen  ist.

154.  Solange  nicht  die  Parteien  sich  über  alle  Punkte  eines  Vertrags
geeinigt  haben,  über  die  nach  der  Erklärung  auch  nur  einer  Partei  eine  Vereinbarung
  getroffen  werden  soll,  ist  im  Zweifel  der  Vertrag  nicht  geschlossen.
Die  Verständigung  über  einzelne  Punkte  ist  auch  dann  nicht  bindend,  wenn
eine  Aufzeichnung  stattgefunden  hat.

Ist  eine  Beurkundung  des  beabsichtigten  Vertrags  verabredet  worden,
so  ist  im  Zweifel  der  Vertrag  nicht  geschlossen,  bis  die  Beurkundung  erfolgt  ist.

155.  Haben  sich  die  Parteien  bei  einem  Vertrage,  den  sie  als  geschlossen
ansehen,  über  einen  Punkt,  über  den  eine  Vereinbarung  getroffen  werden
sollte,  in  Wirklichkeit  nicht  geeinigt,  so  gilt  das  Vereinbarte,  sofern  anzunehmen
ist,  daß  der  Vertrag  auch  ohne  oine  Bestimmung  über  diesen  Punkt  geschlossen
sein  würde.

130  s.  zu  8  358  S.  171.

131.  Wird  die  Willenserklärung  einem  Geschäftsunfähigen  gegenüber  abgegeben,
  so  wird  sie  nicht  wirksam,  bevor  sie  dem  gesetzlichen  Vertreter  zugeht.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Willenserklärung  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkten  Person  gegenüber  abgegeben  wird.  Bringt  die  Erklärung
ledoch  der  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Person  lediglich  einen  rechtlichen
  Vortheil  oder  hat  der  gesetzliche  Vertreter  seine  Einwilligung  ertheilt,  so
wird  die  Erklärung  in  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ihr  zugeht,

132.  Eine  Willenserklärung  gilt  auch  dann  als  zugegangen,  wenn  sie
durch  Vermittelung  eines  Gerichtsvollziehers  zugestellt  worden  ist.  Die  Zustellung
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.

Befindet  sich  der  Erklärende  über  die  Person  desjenigen,  welchem  gegenüber
  die  Erklärung  abzugeben  ist,  in  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden

nkenntniß  oder  ist  der  Aufenthalt  dieser  Person  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung
  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung  einer  Ladung  geltenden  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  erfolgen.  Zuständig  für  die  Bewilligung  ist
im  ersteren  Falle  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Erklärende  seinen

ohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt
  hat,  im  letzteren  Falle  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Person,
welcher  zuzustellen  ist,  den  letzten  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen
  Wohnsitzes  den  letzten  Aufenthalt  hatte.

GO  64.  Der  Besuch  der  Messen,  Jahr-  und  Wochenmärkte,  sowie  der
Kauf  und  Verkauf  auf  denselben  steht  einem  Jeden  mit  gleichen  Befugnissen  frei.

Wo  jedoch  nach  der  bisherigen  Ortsgewohnheit  gewisse  Handwerkerwaaren,