174  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  359.

welche  nicht  zu  den  im  §  66  bezeichneten  Gegenständen  gehören,  nur  von  Bewohnern
  des  Marktorts  auf  dem  Wochenmarkte  verkauft  werden  durften,  kann
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde,  den  einheimischen
  Verkäufern  die  Fortsetzung  des  herkömmlichen  Wochenmarktverkehrs
mit  jenen  Handwerkerwaaren  gestatten,  ohne  auswärtige  Verkäufer  derselben
Waaren  auf  dem  Wochenmarkte  zuzulassen.

Beschränkungen  des  Marktverkehrs  der  Ausländer  als  Erwiderung  der
im  Auslande  gegen  Reichsangehörige  angeordneten  Beschränkungen  bleiben  dem
Bundesrath  vorbehalten.

65.  Die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Messen,  Jahr=  und  Wochenmärkte
wird  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Dem  Marktberechtigten  steht  gegen  eine  solche  Anordnung  kein  Widerspruch
  zu;  ein  Entschädigungsanspruch  gebührt  demselben  nur  dann,  wenn
durch  die  Anordnung  die  Zahl  der  bis  dahin  abgehaltenen  Märkte  vermindert
wird,  und  eine  größere  Zahl  ausdrücklich  und  unwiderruflich  verliehen  war.
Gemeinden,  welche  einen  Entschädigungsanspruch  geltend  machen  wollen,  müssen
außerdem  nachweisen,  daß  ihr  Recht  auf  einen  speziellen  lästigen  Titel  sich  gründet.

66.  Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind:

1.  rohe  Naturerzeugnisse  mit  Ausschluß  des  größeren  Viehs;

2.  Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  dem
Garten=  und  Obstbau  oder  der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung
steht,  oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen  der  Landleute  der  Gegend  gehört,
  oder  durch  Tagelöhnerarbeit  bewirkt  wird,  mit  Ausschluß  der
geistigen  Getränke;

3.  frische  Lebensmittel  aller  Art.

Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde
befugt,  zu  bestimmen,  welche  Gegenstände  außerdem  nach  Ortsgewohnheit  und
Bedürfniß  in  ihrem  Bezirke  überhaupt,  oder  an  gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarktartikeln
  gehören.

67.  Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  im  §  66  benannten  Gegenständen
  Verzehrungsgegenstände  und  Fabrikate  aller  Art  feilgehalten  werden.

Zum  Verkauf  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß  auf  der  Stelle  bedarf
es  jedoch  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.

68.  Der  Marktverkehr  darf  in  keinem  Falle  mit  anderen  als  solchen
Abgaben  belastet  werden,  welche  eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Raum
und  den  Gebrauch  von  Buden  und  Geräthschaften  bilden.  In  den  Bestimmungen
  darüber,  ob  und  in  welchem  Umfange  Abgaben  dieser  Art  erhoben
werden  dürfen,  wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.  Ein  Unterschied
  zwischen  Einheimischen  und  Fremden  bezüglich  der  Zahlung  der  Abgaben
darf  nicht  stattfinden.

69.  In  den  Grenzen  der  Bestimmungen  der  88  65  bis  68  kann  die
Ortspolizeibehörde,  im  Einverständniß  mit  der  Gemeindebehörde,  die  Marktordnung
  nach  dem  örtlichen  Bedürfniß  festsetzen,  namentlich  auch  für  das
Feilbieten  von  gleichartigen  Gegenständen  den  Platz,  und  für  das  Feilbieten
im  Umhertragen,  mit  oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit  und  die  Gattung  der
Waaren  bestimmen.

70.  In  Betreff  der  Märkte,  welche  bei  besonderen  Gelegenheiten  oder