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Allgemeine  Vorschriften.  175

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§  359.  [327  Abs.  1,  328  Abs.  1  Nr.  1  Schlußsatz.]  Ist  als
Zeit  der  Leistungt  das  Frühjahr  oder  der  Herbst  oder  ein  in  ähnlicher
Weise  bestimmter  Zeitpunkt  vereinbart,  so  entscheidet  im  Zweifel
der  Handelsgebrauch  des  Ortes  der  Leistung.

Ist  eine  Frist  von  acht  Tagen  vereinbart,  so  sind  hierunter  im
Zweifel  volle  acht  Tage  zu  verstehen.

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für  bestimmte  Gattungen  von  Gegenständen  gehalten  werden,  bewendet  es  bei
en  bestehenden  Anordnungen.

.Erweiterungen  dieses  Marktverkehrs  können  von  der  zuständigen  Behörde
mit  Zustimmung  der  Gemeindebehörde  angeordnet  werden.

71.  Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  den  zu  Messen  und  Märkten  gebrachten,
  aber  unverkauft  gebliebenen  Gegenständen  werden  hierdurch  aufgehoben.
  Der  Einzelverkauf  solcher  Gegenstände  außer  der  Marktzeit  ist  jedoch
nur  unter  denselben  Bedingungen  zulässig,  unter  welchen  derselbe  statthaft  sein
würde,  wenn  die  Gegenstände  nicht  auf  den  Markt  gebracht  wären.

.BGB  269  (Art.  324,  325).  Ist  ein  Ort  für  die  Leistung  weder  bestimmt,
  noch  aus  den  Umständen,  insbesondere  aus  der  Natur  des  Schuldberhältnisses,
  zu  entnehmen,  so  hat  die  Leistung  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an
welchem  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  seinen

ohnsitz  hatte.

JItst  die  Verbindlichkeit  im  Gewerbebetriebe  des  Schuldners  entstanden,  so
tritt,  wenn  der  Schuldner  seine  gewerbliche  Niederlassung  an  einem  andern
Orte  hatte,  der  Ort  der  Niederlassung  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.
üb  Aus  dem  Umstand  allein,  daß  der  Schuldner  die  Kosten  der  Versendung

ernommen  hat,  ist  nicht  zu  entnehmen,  daß  der  Ort,  nach  welchem  die  Ver—
endung  zu  erfolgen  hat,  der  Leistungsort  sein  soll.

à  270.  Geld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel  auf  seine  Gefahr  und  seine
osten  dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz  zu  übermitteln.

tri  Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe  des  Gläubigers  entstanden,  so
ritt,  wenn  der  Gläubiger  seine  gewerbliche  Niederlassung  an  einem  anderen
rte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Erhöhen  sich  in  Folge  einer  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses

dattretenden  Aenderung  des  Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen  Niederlassung
Gläubigers  die  Kosten  oder  die  Gefahr  der  Uebermittelung,  so  hat  der

copbiger  im  ersteren  Falle  die  Mehrkosten,  im  letzteren  Falle  die  Gefahr  zu
Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort  bleiben  unberührt.

gesche  BGB  186.  Für  die  in  Gesetzen,  gerichtlichen  Verfügungen  und  Rechtsdo

  chäften  enthaltenen  Frist-  und  Terminsbestimmungen  gelten  die  Auslegungsrschriften

  der  §s  187—193.

Lauf  187.  Ist  für  den  Anfang  einer  Frist  ein  Ereigniß  oder  ein  in  den

der  uss  Tages  fallender  Zeitpunkt  maßgebend,  so  wird  bei  der  Berechnung
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punkt  fürt.  Tag  nicht  mitgerechnet,  in  welchen  das  Ereigniß  oder  der  Zeitgben

  s  der  Beginn  eines  Tages  der  für  den  Anfang  einer  Frist  maße
  Zeitpunkt,  so  wird  dieser  Tag  bei  der  Berechnung  der  Frist  mit-