176  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  360.  361.

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§  360.1  (335.]  Wird  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte
Waare  geschuldet,  so  ist  Handelsgut  mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten.

gerechnet.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Tage  der  Geburt  bei  der  Berechnung
des  Lebensalters.

188.  Eine  nach  Tagen  bestimmte  Frist  endigt  mit  dem  Ablaufe  des
letzten  Tages  der  Frist.

Eine  Frist,  die  nach  Wochen,  nach  Monaten  oder  nach  einem  mehrere
Monate  umfassenden  Zeitraume  —  Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr  —  bestimmt
  ist,  endigt  im  Falle  des  §  187  Abs.  1  mit  dem  Ablaufe  desjenigen
Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine  Benennung
  oder  seine  Zahl  dem  Tage  entspricht,  in  den  das  Ereigniß  oder  der
Zeitpunkt  fällt,  im  Falle  des  §  187  Abs.  2  mit  dem  Ablaufe  desjenigen
Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  dem  Tage  vorhergeht,
  der  durch  seine  Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Anfangstage  der  Frist
entspricht.

Fehlt  bei  einer  nach  Monaten  bestimmten  Frist  in  dem  letzten  Monate
der  für  ihren  Ablauf  maßgebende  Tag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe
des  letzten  Tages  dieses  Monats.

189.  Unter  einem  halben  Jahre  wird  eine  Frist  von  sechs  Monaten,
unter  einem  Vierteljahre  eine  Frist  von  drei  Monaten,  unter  einem  halben
Monate  eine  Frist  von  fünfzehn  Tagen  verstanden.

Ist  eine  Frist  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen  halben
Monat  gestellt,  so  sind  die  fünfzehn  Tage  zuletzt  zu  zählen.

190.  Im  Falle  der  Verlängerung  einer  Frist  wird  die  neue  Frist  von
dem  Ablaufe  der  vorigen  Frist  an  berechnet.

191.  Ist  ein  Zeitraum  nach  Monaten  oder  nach  Jahren  in  dem  Sinne
bestimmt,  daß  er  nicht  zusammenhängend  zu  verlaufen  braucht,  so  wird  der
Monat  zu  dreißig,  das  Jahr  zu  dreihundertfünfundsechzig  Tagen  gerechnet.

192.  Unter  Anfang  des  Monats  wird  der  erste,  unter  Mitte  des
Monats  der  fünfzehnte,  unter  Ende  des  Monats  der  letzte  Tag  des  Monats
verstanden.

193.  Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder  innerhalb  einer  Frist  eine
Willenserklärung  abzugeben  oder  eine  Leistung  zu  bewirken  und  fällt  der  bestimmte
  Tag  oder  der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen  am
Erklärungs=  oder  Leistungsorte  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertag,  so
tritt  an  die  Stelle  des  Sonntags  oder  des  Feiertags  der  nächstfolgende  Werktag.

271.  Ist  eine  Zeit  für  die  Leistung  weder  bestimmt  noch  aus  den  Umständen
  zu  entnehmen,  so  kann  der  Gläubiger  die  Leistung  sofort  verlangen,
der  Schuldner  sie  sofort  bewirken.

Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Gläubiger
die  Leistung  nicht  vor  dieser  Zeit  verlangen,  der  Schuldner  aber  sie  vorher
bewirken  kann.

272.  Bezahlt  der  Schuldner  eine  unverzinsliche  Schuld  vor  der  Fälligkeit,
  so  ist  er  zu  einem  Abzuge  wegen  der  Zwischenzinsen  nicht  berechtigt.

1BGB  242.  Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  Leistung  so  zu  bewirken,
wie  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  es  erfordern.