178  HGB  Vuch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  362.  363.

§  362.1  [323  Abs.  1,  2.]  Geht  einem  Kaufmanne,  dessen  Gewerbebetrieb
  die  Besorgung  von  Geschäften  für  Andere  mit  sich
bringt,  ein  Antrag  über  die  Besorgung  solcher  Geschäfte  von  Jemand
zu,  mit  dem  er  in  Geschäftsverbindung  steht,  so  ist  er  verpflichtet,
unverzüglich  zu  antworten;  sein  Schweigen  gilt  als  Annahme  des
Antrags.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  einem  Kaufmann  ein  Antrag
über  die  Besorgung  von  Geschäften  von  Jemand  zugeht,  dem  gegenüber
  er  sich  zur  Besorgung  solcher  Geschäfte  erboten  hat.

Auch  wenn  der  Kaufmann  den  Antrag  ablehnt,  hat  er  die  mitgesendeten
  Waaren  auf  Kosten  des  Antragstellers,  soweit  er  für
diese  Kosten  gedeckt  ist  und  soweit  es.  ohne  Nachtheile  für  ihn  geschehen
  kann,  einstweilen  vor  Schaden  zu  bewahren.

§  363.2  (301  Abs.  1,  302.)  Anweisungen,  die  auf  einen

Maße,  Gewichte  oder  Waagen  vorgefunden  werden,  oder  welche  sich  einer
anderen  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Maß=  und  Gewichtspolizei
schuldig  machen.

BGB  244.  Ist  eine  in  ausländischer  Währung  ausgedrückte  Geldschuld
im  Inlande  zu  zahlen,  so  kann  die  Zahlung  in  Reichswährung  erfolgen,  es
sei  denn,  daß  Zahlung  in  ausländischer  Währung  ausdrücklich  bedungen  ist.

Die  Umrechnung  erfolgt  nach  dem  Kurswerthe,  der  zur  Zeit  der  Zahlung
für  den  Zahlungsort  maßgebend  ist.

245.  Ist  eine  Geldschuld  in  einer  bestimmten  Münzsorte  zu  zahlen,  die
sich  zur  Zeit  der  Zahlung  nicht  mehr  im  Umlaufe  befindet,  so  ist  die  Zahlung
so  zu  leisten,  wie  wenn  die  Münzsorte  nicht  bestimmt  wäre.

1  BGB  663.  Wer  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  öffentlich  bestellt
ist  oder  sich  öffentlich  erboten  hat,  ist,  wenn  er  einen  auf  solche  Geschäfte  gerichteten
  Auftrag  nicht  annimmt,  verpflichtet,  die  Ablehnung  dem  Auftraggeber
unverzüglich  anzuzeigen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  jemand  dem  Auftraggeber
  gegenüber  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  erboten  hat.

2  BGB  783.  Händigt  jemand  eine  Urkunde,  in  der  er  einen  Anderen
anweist,  Geld,  Werthpapiere  oder  andere  vertretbare  Sachen  an  einen  Dritten
zu  leisten,  dem  Dritten  aus,  so  ist  dieser  ermächtigt,  die  Leistung  bei  dem  Angewiesenen
  im  eigenen  Namen  zu  erheben;  der  Angewiesene  ist  ermächtigt,  für
Rechnung  des  Anweisenden  an  den  Anweisungsempfänger  zu  leisten.

784.  Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung  an,  so  ist  er  dem  Anweisungsempfänger
  gegenüber  zur  Leistung  verpflichtet;  er  kann  ihm  nur  solche
Einwendungen  entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit  der  Annahme  betreffen  oder
sich  aus  dem  Inhalte  der  Annahme  ergeben  oder  dem  Angewiesenen  unmittelbar
gegen  den  Anweisungsempfänger  zustehen.

Die  Annahme  erfolgt  durch  einen  schriftlichen  Vermerk  auf  der  Anweisung.
Ist  der  Vermerk  auf  die  Anweisung  vor  der  Aushändigung  an  den  Anweisungsempfänger
  gesetzt  worden,  so  wird  die  Annahme  diesem  gegenüber  erst  mit  der
Anushändigung  wirksam.

785.  Der  Angewiesene  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Anweisung  zur
Leistung  verpflichtet.