Allgemeine  Vorschriften.  179

786.  Der  Anspruch  des  Anweisungsempfängers  gegen  den  Angewiesenen
aus  der  Annahme  verjährt  in  drei  Jahren.

787.  Im  Falle  einer  Anweisung  auf  Schuld  wird  der  Angewiesene
durch  die  Leistung  in  deren  Höhe  von  der  Schuld  befreit.

Zur  Annahme  der  Anweisung  oder  zur  Leistung  an  den  Anweisungsempfänger

  ist  der  Angewiesene  dem  Anweisenden  gegenüber  nicht  schon  deshalb
verpflichtet,  weil  er  Schuldner  des  Anweisenden  ist.
7588.  Ertheilt  der  Anweisende  die  Anweisung  zu  dem  Zwecke,  um  seinerseits
  eine  Leistung  an  den  Anweisungsempfänger  zu  bewirken,  so  wird  die
Leistung,  auch  wenn  der  Angewiesene  die  Anweisung  annimmt,  erst  mit  der
Leistung  des  Angewiesenen  an  den  Anweisungsempfänger  bewirkt.

789.  Verweigert  der  Angewiesene  vor  dem  Eintritte  der  Leistungszeit
die  Annahme  der  Anweisung  oder  verweigert  er  die  Leistung,  so  hat  der  Anweisungsempfänger
  dem  Anweisenden  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  Das

leiche  gilt,  wenn  der  Anweisungsempfänger  die  Anweisung  nicht  geltend
machen  kann  oder  will.

1790.  Der  Anweisende  kann  die  Anweisung  dem  Angewiesenen  gegenüber
widerrufen,  solange  nicht  der  Angewiesene  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber
  angenommen  oder  die  Leistung  bewirkt  hat.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
der  Anweisende  durch  den  Widerruf  einer  ihm  gegen  den  Anweisungsempfänger
obliegenden  Verpflichtung  zuwiderhandelt.

791.  Die  Anweisung  erlischt  nicht  durch  den  Tod  oder  den  Eintritt  der
Geschäftsunfähigkeit  eines  der  Betheiligten.

792.  Der  Anweisungsempfänger  kann  die  Anweisung  durch  Vertrag  mit
einem  Dritten  auf  diesen  übertragen,  auch  wenn  sie  noch  nicht  angenommen
worden  ist.  Die  Uebertragungserklärung  bedarf  der  schriftlichen  Form.  Zur

ebertragung  ist  die  Aushändigung  der  Anweisung  an  den  Dritten  erforderlich.
Der  Anweisende  kann  die  Uebertragung  ausschließen.  Die  Ausschließung
Ut  dem  Angewiesenen  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  aus  der  Anweisung
zu  entnehmen  ist  oder  wenn  sie  von  dem  Anweisenden  dem  Angewiesenen  mitbetheilt
  wird,  bevor  dieser  die  Anweisung  annimmt  oder  die  Leistung  bewirkt.
t  Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung  dem  Erwerber  gegenüber  an,  so
ann  er  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Anweisungsempfänger  bestehenden

echtsverhältniß  Einwendungen  nicht  herleiten.  Im  Uebrigen  finden  auf  die
ebertragung  der  Anweisung  die  für  die  Abtretung  einer  Forderung  geltenden
orschriften  entsprechende  Anwendung.
808.  Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der  Gläubiger  benannt  ist,  mit  der
Bestimmung  ausgegeben,  daß  die  in  der  Urkunde  versprochene  Leistung  an
jeden  Inhaber  bewirkt  werden  kann,  so  wird  der  Schuldner  durch  die  Leistung
9.  den  Inhaber  der  Urkunde  befreit.  Der  Inhaber  ist  nicht  berechtigt,  die
eistung  zu  verlangen.
ber  Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Urkunde  zur  Leistung
lflichtet  Ist  die  Urkunde  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,  so  kann  sie,
7  un  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für
aftlos  erklärt  werden.  Die  im  §  802  für  die  Verjährung  gegebenen  Vorchriften
  finden  Anwendung.  (S.  EG  z.  HG  Art.  17  (S.  23).]
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