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180  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  364.  365.

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Kaufmann  über  die  Leistung  von  Geld,  Werthpapieren  oder  anderen
vertretbaren  Sachen  ausgestellt  sind,  ohne  daß  darin  die  Leistung
von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,  können  durch  In—
dossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.  Dasselbe
gilt  von  Verpflichtungsscheinen,  die  von  einem  Kaufmann  über
Gegenstände  der  bezeichneten  Art  an  Order  ausgestellt  sind,  ohne  daß
darin  die  Leistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist.

Ferner  können  Konnossemente  der  Seeschiffer,  Ladescheine  der
Frachtführer,  Lagerscheine  der  staatlich  zur  Ausstellung  solcher  Ur—
kunden  ermächtigten  Anstalten  sowie  Bodmereibriefe  und  Transport—
versicherungspolizen  durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie
an  Order  lauten.

8  364.  [303.]  Durch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus
dem  indossirten  Papier  auf  den  Indossatar  über.

Dem  legitimirten  Besitzer  der  Urkunde  kann  der  Schuldner  nur
solche  Einwendungen  entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit  seiner  Er—
klärung  in  der  Urkunde  betreffen  oder  sich  aus  dem  Inhalte  der
Urkunde  ergeben  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  Besitzer  zustehen.

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  quittirten  Ur—
kunde  zur  Leistung  verpflichtet.

§  365.  1305.]  In  Betreff  der  Form  des  Indossaments,  in
Betreff  der  Legitimation  des  Besitzers  und  der  Prüfung  der  Legitimation
  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  des  Besitzers  zur  Herausgabe,
  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  11  bis  13,  36,  74  der
Wechselordnung  entsprechende  Anwendung.

Ist  die  Urkunde  vernichtet  oder  abhanden  gekommen,  so  unterliegt
  sie  der  Kraftloserklärung  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens.

1  CPO  1003  (8371.  Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
  einer  Urkunde  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen-1004

  [838].  Bei  Papieren,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  oder  welche
durch  Indossament  übertragen  werden  können  und  mit  einem  Blankoindossamente
  versehen  sind,  ist  der  bisherige  Inhaber  des  abhanden  gekommenen  oder
vernichteten  Papiers  berechtigt,  das  Aufgebotsverfahren  zu  beantragen.

Bei  anderen  Urkunden  ist  derjenige  zu  dem  Antrage  berechtigt,  welcher
das  Recht  aus  der  Urkunde  geltend  machen  kann.

1005  [839].  Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Gericht  des  Orts  zuständig,
  welchen  die  Urkunde  als  den  Erfüllungsort  bezeichnet.  Enthält  die
Urkunde  eine  solche  Bezeichnung  nicht,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem
der  Aussteller  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung  eines
solchen  Gerichts  dasjenige,  bei  welchem  der  Aussteller  zur  Zeit  der  Ausstellung
seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

Ist  die  Urkunde  über  ein  im  Grundbuche  eingetragenes  Recht  ausgestellt,
so  ist  das  Gericht  der  belegenen  Sache  ausschließlich  zuständig.