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Allgemeine  Vorschriften.  181

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1006  [839  a].  Die  Erledigung  der  Anträge  auf  Erlassung  des  Aufgebots
zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  eines  auf  den  Inhaber  lautenden  Papiers
ann  von  der  Landesjustizuerwaltung  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem
Amtsgericht  übertragen  werden.  Auf  Verlangen  des  Antragstellers  erfolgt
die  Erledigung  durch  das  nach  8  1005  [839]  zuständige  Gericht.

Wird  das  Aufgebot  durch  ein  anderes  als  das  nach  8  1005  (839,  zuständige
  Gericht  erlassen,  so  ist  das  Aufgebot  auch  durch  Anheftung  an  die
Gerichtstafel  des  letzteren  Gerichts  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  für
das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  die  ein  Bundesstaat  oder  eine  ihm  angehörende
örperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechts  ausgestellt  oder  für
eren  Bezahlung  ein  Bundesstaat  die  Haftung  übernommen  hat,  ein  bestimmtes
Amtsgericht  für  ausschließlich  zuständig  erklärt  wird.

1007  (8401.  Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags:  1

1.  entweder  eine  Abschrift  der  Urkunde  beizubringen,  oder  den  wesentlichen
Inhalt  der  Urkunde  und  alles  anzugeben,  was  zur  vollständigen  Erkennbarkeit
  derselben  erforderlich  ist;

2.  den  Verlust  der  Urkunde,  sowie  diejenigen  Thatsachen  glaubhaft  zu
machen,  von  welchen  seine  Berechtigung  abhängt,  das  Aufgebotsverfahren

zu  beantragen;  1

8l.  sich  zur  eidlichen  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  an  Eidesstatt

  zu  erbieten.

1008  [18411.  In  dem  Aufgebot  ist  der  Inhaber  der  Urkunde  aufzufordern,
spätestens

im  Aufgebotstermine  seine  Rechte  bei  dem  Gericht  anzumelden  und
enr  Urkunde  vorzulegen.  Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  die  Kraftlosklärung
  der  Urkunde  erfolgen  werde.

A  1009  (18421.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch
andeftung  an  die  Gerichtstafel  und  in  dem  Lokale  der  Börse,  wenn  eine  solche
in  Sitze  des  Aufgebotsgerichts  besteht,  sowie  durch  dreimalige  Einrückung  in
im  §  204  (187)  Abs.  2  bezeichneten  Blätter.  1
und  as  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Einrückung  noch  in  andere  Blätter
zu  mehreren  Malen  erfolge.
der  u  etrifft  das  Aufgebot  ein  auf  den  Inhaber  lautendes  Papier  und  ist  in
süatliskunde  vermerkt  oder  in  den.  Bestimmungen,  unter  denen  die  erforderliche
Beka  iche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  vorgeschrieben,  daß  die  öffentliche
ie  imachung  durch  bestimmte  andere  Blätter  zu  erfolgen  habe,  so  muß
Glei  ekanntmachung  auch  durch  Einrückung  in  diese  Blätter  erfolgen.  Das
findche  gilt  bei  Schuldverschreibungen,  die  von  einem  Bundesstaat  ausgegeben
awenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  durch  bestimmte  Blätter  landes-Erehlich
  vorgeschrieben  ist.  ·
Rentelom  [843]«  Bei  Werthpapieren,  für  welche  von  Zeit  zu  Zeit  Zins--zu
  bestt  oder  Gewinnantheile  ausgegeben  werden,  ist  der  Aufgebotstermin  so
gema  timmen,  daß  bis  zu  demselben  der  erste  einer  seit  der  Zeit  des  glaubhaft
anthulien  Verlustes  ausgegebenen  Reihe  von  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnaügelansenfäuig.

  geworden  ist  und  seit  der  Fälligkeit  desselben  sechs  Monate