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182  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  365.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  der  Antragsteller  ein  nach  Ablauf
  dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde,
Kasse  oder  Anstalt  beizubringen,  daß  die  Urkunde  seit  der  Zeit  des  glaubhaft
gemachten  Verlustes  ihr  zur  Ausgabe  neuer  Scheine  nicht  vorgelegt  sei,  und
daß  die  neuen  Scheine  an  einen  Anderen  als  den  Antragsteller  nicht  ausgegeben
  seien.

1011  (8441.  Bei  Werthpapieren,  für  welche  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine
  zuletzt  für  einen  längeren  Zeitraum  als  vier  Jahre  ausgegeben
  sind,  genügt  es,  wenn  der  Aufgebotstermin  so  bestimmt  wird,  daß
bis  zu  demselben  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes  von  den
zuletzt  ausgegebenen  Scheinen  solche  für  vier  Jahre  fällig  geworden  und  seit
der  Fälligkeit  des  letzten  derselben  sechs  Monate  abgelaufen  sind.  Scheine  für
Zeitabschnitte,  für  welche  keine  Zinsen,  Renten  oder  Gewinnantheile  bezahlt
werden,  kommen  nicht  in  Betracht.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  der  Antragsteller  ein  nach
Ablauf  dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugniß  der,  betreffenden  Behörde,
  Kasse  oder  Anstalt  beizubringen,  daß  die  für  die  bezeichneten  vier  Jahre
und  später  etwa  fällig  gewordenen  Scheine  ihr  von  einem  Anderen  als  dem
Antragsteller  nicht  vorgelegt  seien.  Hat  in  der  Zeit  seit  dem  Erlasse  des  Aufgebots
  eine  Ausgabe  neuer  Scheine  stattgefunden,  so  muß  das  Zeugniß  auch
die  im  §  1010  (843]  Abs.  2  bezeichneten  Angaben  enthalten.

1012  (844  al.  Die  Vorschriften  der  88  1010,  1011  (843,  844)  finden
in  soweit  keine  Anwendung,  als  die  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine,
deren  Fälligkeit  nach  diesen  Vorschriften  eingetreten  sein  muß,  von  dem  Antragsteller
  vorgelegt  werden.  Der  Vorlegung  der  Scheine  steht  es  gleich,  wenn
das  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde,  Kasse  oder  Anstalt  beigebracht  wird,
daß  die  fällig  gewordenen  Scheine  ihr  von  dem  betreffenden  Antragsteller  vorgelegt
  worden  seien.

1013  (8451.  Bei  Werthpapieren,  für  welche  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine
  ausgegeben  sind,  aber  nicht  mehr  ausgegeben  werden,  ist,  wenn
nicht  die  Voraussetzungen  der  88  1010,  1011  (843,  844]  vorhanden  sind,  der
Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,  daß  bis  zu  demselben  seit  der  Fälligkeit  des
letzten  ausgegebenen  Scheines  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

1014  (8461.  Ist  in  einer  Schuldurkunde  eine  Verfallzeit  angegeben,
welche  zur  Zeit  der  ersten  Einrückung  des  Aufgebots  in  den  Deutschen
Reichsanzeiger  noch  nicht  eingetreten  ist,  und  sind  die  Voraussetzungen  der
88  1010—1013  ([843—845)]  nicht  vorhanden,  so  ist  der  Aufgebotstermin  so  zu
bestimmen,  daß  seit  dem  Verfalltage  sechs  Monate  abgelaufen  sind

1015  [847].  Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Monate  betragen.
Der  Aufgebotstermin  darf  nicht  über  ein  Jahr  hinaus  bestimmt  werden;  solange
  ein  so  naher  Terminnicht  bestimmt  werden  kann,  ist  das  Aufgebot  nicht  zulässig-1016

  ([837al.  Meldet  der  Inhaber  der  Urkunde  vor  dem  Aufgebotstermine
  seine  Rechte  unter  Vorlegung  der  Urkunde  an,  so  hat  das  Gericht  den
Antragsteller  hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihm  die  Einsicht  der  Urkunde
innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  zu  gestatten.  Auf  Antrag  des  Inhabers
der  Urkunde  ist  zur  Vorlegung  derselben  ein  Termin  zu  bestimmen.

1017  [848].  In  dem  Ausschlußurtheil  ist  die  Urkunde  für  kraftlos  zu  erklären.