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Allgemeine  Vorschriften.  183

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Das  Ausschlußurtheil  ist  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  durch  den
Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Die  Vorschriften  des  §  1009  /842)
Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

In  gleicher  Weise  hat  nach  eingetretener  Rechtskraft  die  Bekanntmachung
des  auf  die  Anfechtungsklage  ergangenen  Urtheils,  soweit  dadurch  die  Kraftloserklärung
  aufgehoben  wird,  zu  erfolgen.

1018  (8501.  Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  ist
dem  durch  die  Urkunde  Verpflichteten  gegenüber  berechtigt,  die  Rechte  aus  der
Urkunde  geltend  zu  machen.

Wird  das  Ausschlußurtheil  in  Folge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben,
so  bleiben  die  auf  Grund  des  Urtheils  von  dem  Verpflichteten  bewirkten
Leistungen  auch  Dritten,  insbesondere  dem  Anfechtungskläger,  gegenüber  wirksam,
  es  sei  denn,  daß  der  Verpflichtete  zur  Zeit  der  Leistung  die  Aufhebung
des  Ausschlußurtheils  gekannt  hat.

.1019  (850  al.  Bezweckt  das  Aufgebotsverfahren  die  Kraftloserklärung
eines  auf  den  Inhaber  lautenden  Papiers,  so  hat  das  Gericht  auf  Antrag  an
den  Aussteller  sowie  an  die  in  dem  Papier  und  die  von  dem  Antragsteller
bezeichneten  Zahlstellen  das  Verbot  zu  erlassen,  an  den  Inhaber  des  Papiers
eine  Leistung  zu  bewirken,  insbesondere  neue  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine
  oder  einen  Erneuerungsschein  auszugeben  (Zahlungssperre);  mit
dem  Verbot  ist  die  Benachrichtigung  von  der  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens
zu  verbinden.  Das  Verbot  ist  in  gleicher  Weise  wie  das  Aufgebot  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Das  an  den  Aussteller  erlassene  Verbot  ist  auch  den  Zahlstellen  gegenüber
  wirksam,  welche  nicht  in  dem  Papiere  bezeichnet  sind.

Die  Einlösung  der  vor  dem  Verbot  ausgegebenen  Zins-,  Renten=  oder

ewinnantheilscheine  wird  von  dem  Verbot  nicht  betroffen.

1020  (850bl.  Ist  die  sofortige  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  nach
1015  [8471  Satz  2  unzulässig,  so  hat  das  Gericht  die  Zahlungssperre  auf

ntrag  schon  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  zu  verfügen,  sofern  die  übrigen

rfordernisse  für  die  Einleitung  vorhanden  sind.  Auf  den  Antrag  finden  die
Vorschriften  des  8  947  [824]  Abs.  1  Anwendung.  Das  Verbot  ist  nach  Maßhabe
  des  8  948  (825  öffentlich  bekannt  zu  machen.

1021  [850c].  Wird  die  Zahlungssperre  angeordnet,  bevor  seit  der  Zeit
des  glaubhaft  gemachten  Verlustes  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine
ausgegeben  worden  sind,  so  ist  die  Beibringung  des  im  8  1010  [843]  Abs.  2
vorgeschriebenen  Zeugnisses  nicht  erforderlich.

1022  (850  dl.  Wird  das  in  Verlust  gekommene  Papier  dem  Gerichte
vorgelegt  oder  wird  das  Aufgebotsverfahren  in  anderer  Weise  ohne  Erlassung
eines  Ausschlußurtheils  erledigt,  so  ist  die  Zahlungssperre  von  Amtswegen
aufzuheben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Zahlungssperre  vor  der  Einleitung
es  Aufgebotsverfahrens  angeordnet  worden  ist  und  die  Einleitung  nicht  binnen
echs  Monaten  nach  der  Beseitigung  des  ihr  entgegenstehenden  Hindernisses
eantragt  wird.  Ist  das  Aufgebot  oder  die  Zahlungssperre  öffentlich  bekannt
gemacht  worden,  so  ist  die  Erledigung  des  Verfahrens  oder  die  Aufhebung  der

ahlungssperre  von  Amtswegen  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekaunt
zu  machen.