184  HGB  Buch  1II.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  1.  8  366.

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Ist  das  Aufgebotsverfahren  eingeleitet,  so  kann  der  Berechtigte,  wenn
er  bis  zur  Kraftloserklärung  Sicherheit  bestellt,  Leistung  nach  Maßgabe
  der  Urkunde  von  dem  Schuldner  verlangen.

§  366.1  [306  Abs.  1—3.]  Veräußert  oder  verpfändet  ein
Kaufmann  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  eine  ihm  nicht  ge-Im

  Falle  der  Vorlegung  des  Papiers  ist  die  Zahlungssperre  erst  aufzuheben,
  nachdem  dem  Antragsteller  die  Einsicht  nach  Maßgabe  des  8  1016
[847aI  gestattet  worden  ist.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Zahlungssperre  aufgehoben  wird,
findet  sofortige  Beschwerde  statt.

1023  [850el.  Bezweckt  das  Aufgebotsverfahren  die  Kraftloserklärung  einer
Urkunde  der  im  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  [s.  S.  179]  bezeichneten  Art,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  1006  (839al,  des  §  1009  (842]  Abs.  3,  des
8  1017  (848]  Abs.  2  Satz  2  und  der  88  1019—1022  (850a—850  dl  entsprechende
  Anwendung.  Die  Landesgesetze  können  über  die  Veröffentlichung
des  Aufgebots  und  der  im  §  1017  (848]  Abs.  2,  3  und  in  den  88  1019,
1020,  1022  (850  a,  850b,  850  dl  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sowie
über  die  Aufgebotsfrist  abweichende  Vorschriften  erlassen.

Vgl.  G  12./5.  73  (RGBlI  91),  betr.  das  Aufgebot  und  die  Amortisation
  verlorener  oder  vernichteter  Schuldurkunden  des  Norddeutschen  Bundes
und  des  Deutschen  Reiches;  RG  8./6.  71,  betr.  die  Inhaberpapiere  mit
Prämien  (Anhang  IV).

CP#  1024  (850f]  Abs.  1  siehe  zu  8  765  S.  315.

Abs.  2.  Bei  Aufgeboten,  welche  auf  Grund  des  8§  1162  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  ergehen,  können  die  Landesgesetze  die  Art  der  Veröffentlichung
  des  Aufgebots,  des  Ausschlußurtheils  und  des  im  §  1017  (848]  Abs.  3
bezeichneten  Urtheils  sowie  die  Aufgebotsfrist  auch  anders  bestimmen,  als  in
den  88  1009,  1014,  1015,  1017  (842,  846,  847,  8481  vorgeschrieben  ist.

1  B  932.  Durch  eine  nach  §  929  erfolgte  Veräußerung  wird  der
Erwerber  auch  dann  Eigenthümer,  wenn  die  Sache  nicht  dem  Veräußerer  gehört,
es  sei  denn,  daß  er  zu  der  Zeit,  zu  der  er  nach  diesen  Vorschriften  das  Eigenthum
erwerben  würde,  nicht  in  gutem  Glauben  ist.  In  dem  Falle  des  §  929  Satz  2

929.  Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einer  beweglichen  Sache
ist  erforderlich,  daß  der  Eigenthümer  die  Sache  dem  Erwerber  übergiebt
und  beide  darüber  einig  sind,  daß  das  Eigenthum  übergehen  soll.  Ist
der  Erwerber  im  Besitze  der  Sache,  so  genügt  die  Einigung  über  den
Uebergang  des  Eigenthums.

gilt  dies  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Erwerber  den  Besitz  von  dem  Veräußerer
erlangt  hatte.

Der  Erwerber  ist  in  nicht  gutem  Glauben,  wenn  ihm  bekannt  oder  infolge
  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist,  daß  die  Sache  nicht  dem  Veräußerer  gehört.

933.  Gehört  eine  nach  §  930  veräußerte  Sache

930.  Ist  der  Eigenthümer  im  Besitze  der  Sache,  so  kann  die  Uebergabe
  dadurch  ersetzt  werden,  daß  zwischen  ihm  und  dem  Erwerber  ein
Rechtsverhältniß  vereinbart  wird,  vermöge  dessen  der  Erwerber  den
mittelbaren  Besitz  erlangt.