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Allgemeine  Vorschriften.  185

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nicht  dem  Veräußerer,  so  wird  der  Erwerber  Eigenthümer,  wenn  ihm  die  Sache
von  dem  Veräußerer  übergeben  wird,  es  sei  denn,  daß  er  zu  dieser  Zeit  nicht
in  gutem  Glauben  ist.
934.  Gehört  eine  nach  8  931  veräußerte  Sache
931.  Ist  ein  Dritter  im  Besitze  der  Sache,  so  kann  die  Uebergabe
dadurch  ersetzt  werden,  daß  der  Eigenthümer  dem  Erwerber  den  Anspruch
·  auf  Herausgabe  der  Sache  abtritt.
nicht  dem  Veräußerer,  so  wird  der  Erwerber,  wenn  der  Veräußerer  mittelbarer
Besitzer  der  Sache  ist,  mit  der  Abtretung  des  Anspruchs,  andernfalls  dann  Eigenthümer,
  wenn  er  den  Besitz  der  Sache  von  dem  Dritten  erlangt,  es  sei  denn,  daß
er  zur  Zeit  der  Abtretung  oder  des  Besitzerwerbes  nicht  in  gutem  Glauben  ist.
935.  Der  Erwerb  des  Eigenthums  auf  Grund  der  88  932  bis  934
tritt  nicht  ein,  wenn  die  Sache  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren
gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  war.  Das  Gleiche  gilt,  falls  der
egenthümer  nur  unmittelbarer  Besitzer  war,  dann,  wenn  die  Sache  dem  Besitzer
  abhanden  gekommen  war.
Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Geld  oder  Inhaberpapiere,
sowie  auf  Sachen,  die  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  veräußert  werden.
936.  Ist  eine  veräußerte  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,
so  erlischt  das  Recht  mit  dem  Erwerbe  des  Eigenthums.  In  dem  Falle  des
929  Satz  2  gilt  dies  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Erwerber  den  Besitz  von
dem  Veräußerer  erlangt  hatte.  Erfolgt  die  Veräußerung  nach  8  930  oder  war
die  nach  §  931  veräußerte  Sache  nicht  im  mittelbaren  Besitze  des  Veräußerers,
so  erlischt  das  Recht  des  Dritten  erst  dann,  wenn  der  Erwerber  auf  Grund
er  Veräußerung  den  Besitz  der  Sache  erlangt.
Das  Recht  des  Dritten  erlischt  nicht,  wenn  der  Erwerber  zu  der  nach
Abs.  1  maßgebenden  Zeit  in  Ansehung  des  Rechts  nicht  in  gutem  Glauben  ist.
Steht  im  Falle  des  §  931  das  Recht  dem  dritten  Besitzer  zu,  so  erlischt
es  auch  dem  gutgläubigen  Erwerber  gegenüber  nicht.
pf  1207.  Gehört  die  Sache  nicht  dem  Verpfänder,  so  finden  auf  die  Verfändung
  die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  geltenden  Vorschriften  der
bs  932,  934,  935  entsprechende  Anwendung.
p  1208.  Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  geht  das
Elandrecht  dem  Rechte  vor,  es  sei  denn,  daß  der  Pfandgläubiger  zur  Zeit  des
in  verbes  des  Pfandrechts  in  Ansehung  des  Rechts  nicht  in  gutem  Glauben
a  die  Vorschriften  des  8  932  Abs.  1  Satz  2,  des  8  935  und  8  936  Abs.  3
nden  entsprechende  Anwendung.
schi  wo  43  (351.  Die  Ansprüche  auf  Aussonderung  eines  dem  Gemeinl
  ildner  nicht  gehörigen  Gegenstandes  aus  der  Konkursmasse  auf  Grund  eines
nglichen  oder  persönlichen  Rechts  bestimmen  sich  nach  den  außerhalb  des
onkursverfahrens  geltenden  Gesetzen.
wel  44  86.  Der  Verkäufer  oder  Einkaufskommissionär  kann  Waaren,
enhe  von  einem  anderen  Orte  an  den  Gemeinschuldner  abgesendet  und  von
niche  GBemeinschuldner  noch  nicht  vollständig  bezahlt  sind,  zurückfordern,  sofern
liefer  ieselben  schon  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  an  dem  Orte  der  Abein
  ung  angekommen  und  in  den  Gewahrsam  des  Gemeinschuldners  oder
er  anderen  Person  für  ihn  gelangt  sind.