186  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  367.  368.

hörige  bewegliche  Sache,  so  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  gute  Glaube
des  Erwerbers  die  Befugniß  des  Veräußerers  oder  Verpfänders,  über
die  Sache  für  den  Eigenthümer  zu  verfügen  betrifft.

Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  finden
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Gunsten  derjenigen,
welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,  auch  dann  Anwendung,
  wenn  der  gute  Glaube  die  Befugniß  des  Veräußerers  oder
Verpfänders,  ohne  Vorbehalt  des  Rechtes  über  die  Sache  zu  verfügen,
  betrifft.

Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Kommissionärs,  des  Spediteurs,
des  Lagerhalters  und  des  Frachtführers  steht  hinsichtlich  des  Schutzes
des  guten  Glaubens  einem  gemäß  Absatz  1  durch  Vertrag  erworbenen
Pfandrechte  gleich.

Die  Bestimmungen  des  §  17  (15]  finden  Anwendung.

46  (381.  Sind  Gegenstände,  deren  Aussonderung  aus  der  Konkursmasse
hätte  beansprucht  werden  können,  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem
Gemeinschuldner  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Verwalter
veräußert  worden,  so  ist  der  Aussonderungsberechtigte  befugt,  die  Abtretung
des  Rechts  auf  die  Gegenleistung,  soweit  diese  noch  aussteht,  zu  verlangen.
Er  kann  die  Gegenleistung  aus  der  Masse  beanspruchen,  soweit  sie  nach  der
Eröffnung  des  Verfahrens  zu  derselben  eingezogen  worden  ist.  .

VZG1.J7.69.(BGBIS.317)13:ZurEntrichtungdesZollesistdem
Staate  gegenüber  derjenige  verpflichtet,  welcher  zur  Zeit,  wo  der  Zoll  zu  entrichten,
  Inhaber  (natürlicher  Besitzer)  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  ist.
Dem  Inhaber  steht  derjenige  gleich,  welcher  den  zollpflichtigen  Gegenstand  aus
einer  öffentlichen  Niederlage  entnimmt.

14.  Die  zollpflichtigen  Gegenstände  haften  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte
eines  Dritten  an  denselben  für  den  darauf  ruhenden  Zoll  und  können,  solange
dessen  Entrichtung  nicht  erfolgt  ist,  von  der  Zollbehörde  zurückbehalten  oder
mit  Beschlag  belegt  werden.  Das  an  den  Inhaber  des  zollpflichtigen  Gegenstandes
  von  einem  Zollbeamten  ergangene  Verbot,  über  den  fraglichen  Gegenstand
  weiter  zu  verfügen,  hat  die  volle  Wirkung  der  Beschlagnahme.  Die
Verabfolgung  der  Waaren,  auf  welchen  noch  ein  Zollanspruch  haftet,  kann
in  keinem  Falle,  auch  nicht  von  den  Gerichten,  Gläubigern  oder  Gütervertretern
(Massenkuratoren)  bei  Konkursen  eher  verlangt  werden,  als  bis  die  Abgaben
davon  bezahlt  sind.  (Vgl.  KO  49  (41]  Abs.  1  Nr.  1.)

Vgl  Depotgesetz  5./7.  1896  (Anhang  IX).  „

StGB  259.  Wer  seines  Vortheils  wegen  Sachen,  von  denen  er  weiß
oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  sie  mittelst  einer  strafbaren
Handlung  erlangt  sind,  verheimlicht,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  son
an  sich  bringt  oder  zu  deren  Absatze  bei  anderen  mitwirkt,  wird  als  Hehler
mit  Gefängniß  bestraft.

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