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Allgemeine  Vorschriften.  187

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§  367.  Wird  ein  Inhaberpapier,  das  dem  Eigenthümer  gestohlen
  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen
ist,  an  einen  Kaufmann,  der  Bankier=  oder  Geldwechslergeschäfte  betreibt,
  veräußert  oder  verpfändet,  so  gilt  dessen  guter  Glaube  als
ausgeschlossen,  wenn  zur  Zeit  der  Veräußerung  oder  Verpfändung
der  Verlust  des  Papiers  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  von
dem  aus  der  Urkunde  Verpflichteten  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt
  gemacht  und  seit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  Veröffentlichung
  erfolgt  ist,  nicht  mehr  als  ein  Jahr  verstrichen  war.
Der  gute  Glaube  des  Erwerbers  wird  durch  die  Veröffentlichung
  im  Deutschen  Reichsanzeiger  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der
Erwerber  die  Veröffentlichung  in  Folge  besonderer  Umstände  weder
kannte  noch  kennen  mußte.

Auf  Zins-,  Renten=  und  Gewinnantheilscheine,  die  nicht  später
als  in  dem  nächsten  auf  die  Veräußerung  oder  Verpfändung  folgenden
  Einlösungstermine  fällig  werden,  sowie  auf  Banknoten  und
andere  auf  Sicht  zahlbare  unverzinsliche  Inhaberpapiere  finden  diese
Vorschriften  keine  Anwendung.

§  368.1  Bei  dem  Verkauf  eines  Pfandes  tritt,  wenn  die
Verpfändung  auf  der  Seite  des  Pfandgläubigers  und  des  Verpfänders
ein  Handelsgeschäft  ist,  an  die  Stelle  der  im  §  1234  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestimmten  Frist  von  einem  Monat  eine  solche
von  einer  Woche.

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1BGB  1205  (Art.  309—312).  Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  erborderlich
  daß  der  Eigenthümer  die  Sache  dem  Gläubiger  übergiebt  und  beide
arüber  einig  sind,  daß  dem  Gläubiger  das  Pfandrecht  zustehen  soll.  Ist  der
läubiger  im  Besitze  der  Sache,  so  genügt  die  Einigung  über  die  Entstehung
es  Pfandrechts.
.  Die  Uebergabe  einer  im  mittelbaren  Besitze  des  Eigenthümers  befindlichen
1  ache  kann  dadurch  ersetzt  werden,  daß  der  Eigenthümer  den  mittelbaren  Besit
uf  den  Pfandgläubiger  überträgt  und  die  Verpfändung  dem  Besitzer  anzeigt.
Mi  1206.  An  Stelle  der  Uebergabe  der  Sache  genügt  die  Einräumung  des
inbesites.  wenn  sich  die  Sache  unter  dem  Mitverschlusse  des  Gläubigers  bewdet
  oder,  falls  sie  im  Besitz  eines  Dritten  ist,  die  Herausgabe  nur  an  den
sgenthümer  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich  erfolgen  kann.
1234  siehe  zu  §  371  S.  193.

1235.  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung
zu  bewirken.  «

Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  findet  die  Vorschrift
1221  Anwendung.

1221.  Hat  das  Pfand  einen  Börsen-  oder  Marktpreis,  so  kann

der  Pfandgläubiger  den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu

solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch

des  8