188  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  368.

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eine  zu  solchen  Versteigerungen  befugte  Person  zum  laufenden  Preis
bewirken.

1236.  Die  Versteigerung  hat  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  dem  das
Pfand  aufbewahrt  wird.  Ist  von  einer  Versteigerung  an  dem  Aufbewahrungsort
  ein  angemessener  Erfolg  nicht  zu  erwarten,  so  ist  das  Pfand  an  einem  geeigneten
  anderen  Orte  zu  versteigern.  ·

1237.  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung
  des  Pfandes  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Der  Eigenthümer  und
Dritte,  denen  Rechte  an  dem  Pfande  zustehen,  sind  besonders  zu  benachrichtigen;
die  Benachrichtigung  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.

1238.  Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung  verkauft  werden,  daß
der  Käufer  den  Kaufpreis  sofort  baar  zu  entrichten  hat  und  seiner  Rechte  verlustig
  sein  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.

Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese  Bestimmung,  so  ist  der  Kaufpreis  als
von  dem  Pfandgläubiger  empfangen  anzusehen;  die  Rechte  des  Pfandgläubigers
gegen  den  Ersteher  bleiben  unberührt.  Unterbleibt  die  sofortige  Entrichtung
des  Kaufpreises,  so  gilt  das  Gleiche,  wenn  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Versteigerungstermins
  von  dem  Vorbehalte  der  Rechtsverwirkung  Gebrauch  gemacht
  wird.

1239.  Der  Pfandgläubiger  und  der  Eigenthümer  können  bei  der  Versteigerung
  mitbieten.  Erhält  der  Pfandgläubiger  den  Zuschlag,  so  ist  der
Kaufpreis  als  von  ihm  empfangen  anzusehen.

Das  Gebot  des  Eigenthümers  darf  zurückgewiesen  werden,  wenn  nicht
der  Betrag  baar  erlegt  wird.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Gebot  des  Schuldners,
wenn  das  Pfand  für  eine  fremde  Schuld  haftet.

1240.  Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  dem  Gold=  und  Silberwerthe
  zugeschlagen  werden.

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so  kann  der  Verkauf  durch
eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  aus  freier  Hand  zu  einem
den  Gold=  oder  Silberwerth  erreichenden  Preise  erfolgen.

1241.  Der  Pfandgläubiger  hat  den  Eigenthümer  von  dem  Verkaufe  des
Pfandes  und  dem  Ergebniß  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  sofern  nicht  die
Benachrichtigung  unthunlich  ist.

1242.  Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung  des  Pfandes  erlangt  der
Erwerber  die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die  Sache  von  dem  Eigenthümer
erworben  hätte.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  dem  Pfandgläubiger  der  Zuschlag
ertheilt  wird.

Pfandrechte  an  der  Sache  erlöschen,  auch  wenn  sie  dem  Erwerber  bekannt
  waren.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Nießbrauch,  es  sei  denn,  daß  er
allen  Pfandrechten  im  Range  vorgeht.

1243.  Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist  nicht  rechtmäßig,  wenn  gegen
die  Vorschriften  des  §  1228  Abs.  2,  des  §  1230  Satz  2,  des  §  1225,  des
8  1237  Satz  1  oder  des  §  1240  verstoßen  wird.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  eine  andere  für  den  Verkauf  geltende  Vorschrift,
  so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur
Last  fällt.