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Allgemeine  Vorschriften.  189

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1244.  Wird  eine  Sache  als  Pfand  veräußert,  ohne  daß  dem  Veräußerer
ein  Pfandrecht  zusteht  oder  den  Erfordernissen  genügt  wird,  von  denen  die
Rechtmäßigkeit  der  Veräußerung  abhängt,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  932
bis  934,  936  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Veräußerung  nach  §  1233
Abs.  2  erfolgt  ist  oder  die  Vorschriften  des  §  1245  oder  des  §  1240  Abs.  2
beobachtet  worden  sind.

1245.  Der  Eigenthümer  und  der  Pfandgläubiger  können  eine  von  den
Vorschriften  der  88  1233  bis  1240  abweichende  Art  des  Pfandverkaufs  vereinbaren.
  Steht  einem  Dritten  an  dem  Pfande  ein  Recht  zu,  das  durch  die
Veräußerung  erlischt,  so  ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die
Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;
  sie  ist  unwiderruflich.

1292.  Zur  Verpfändung  eines  Wechsels  oder  eines  anderen  Papiers,
das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,  genügt  die  Einigung  des
Gläubigers  und  des  Pfandgläubigers  und  die  Uebergabe  des  indossirten  Papiers.

1293.  Für  das  Pfandrecht  an  einem  Inhaberpapiere  gelten  die  Vorschriften
  über  das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.

KO  48  (401.  Gläubiger,  welche  an  einem  zur  Konkursmasse  gehörigen
Gegenstand  ein  durch  Rechtsgeschäft  bestelltes  Pfandrecht  haben,  können  aus
en  ihnen  verpfändeten  Gegenständen  abgesonderte  Befriedigung  wegen  ihrer

fandforderung  verlangen,  zunächst  wegen  der  Kosten,  dann  wegen  der  Zinsen,
zuletzt  wegen  des  Kapitals.

49  (411.  Den  im  8  48  (40]  bezeichneten  Pfandgläubigern  stehen  gleich:

3.  diejenigen,  welche  etwas  zum  Nutzen  einer  Sache  verwendet  haben,
wegen  des  den  noch  vorhandenen  Vortheil  nicht  übersteigenden  Betrages
ihrer  Forderung  aus  der  Verwendung,  in  Ansehung  der  zurückbehaltenen
  Sache;

4.  diejenigen,  denen  nach  dem  Handelsgesetzbuche  in  Ansehung  gewisser

Gegenstände  ein  Zurückbehaltungsrecht  zusteht.

EG  z.  KO  11.  In  einem  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Konkursordnung
  oder  nach  diesem  Tage  eröffneten  Konkursverfahren  finden  die  Betimmungen
  der  Konkursordnung  und  dieses  Gesetzes  über  abgesonderte  Befriedigung
  auf  Pfand=  und  Vorzugsrechte  Anwendung,  wenngleich  dieselben
oder  die  Forderungen  vor  dem  bezeichneten  Tage  erworben  sind.

1.2.  Insoweit  Pfand=  und  Vorzugsrechte,  welche  vor  dem  Tage  des
Inkrafttretens  der  Konkursordnung  auf  Grund  eines  Vertrages,  einer  letztilligen
  Anordnung  oder  einer  richterlichen  Verfügung  erworben  oder  in
Bankstatuten  den  Banknoten-Inhabern  rechtsgültig  zugesichert  sind,  zufolge  der
B#a  estimmungen  der  Konkursordnung  und  dieses  Gesetzes  ihre  Wirksamkeit  ver-#eren,
  kann  die  Landesgesetzgebung  für  die  Forderung  des  Berechtigten  ein
orrecht  vor  allen  einzelnen  der  im  §  61  (54]  der  Konkursordnung  bezeichneten
  Forderungen  gewähren.

Ist  das  Pfand=  oder  Vorzugsrecht  auf  einzelne  bewegliche  Gegenstände
es  Schuldners  beschränkt,  so  kann  das  Vorrecht  nur  in  Höhe  des  Erlöses
erselben  gewährt  werden.

Das  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  vorbehaltene  Vorrecht  kann