190  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  369.  370.

Diese  Vorschrift  findet  auf  das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Komnmissionärs,
  des  Spediteurs,  des  Lagerhalters  und  des  Frachtführers
entsprechende  Anwendung,  auf  das  Pfandrecht  des  Spediteurs  und
des  Frachtführers  auch  dann,  wenn  nur  auf  ihrer  Seite  der
Speditions=  oder  Frachtvertrag  ein  Handelsgeschäft  ist.

§  369.  I313.]  Ein  Kaufmann  hat  wegen  der  fälligen  Forderungen,
  welche  ihm  gegen  einen  anderen  Kaufmann  aus  den  zwischen
ihnen  geschlossenen  beiderseitigen  Handelsgeschäften  zustehen,  ein
Zurückbehaltungsrecht  an  den  beweglichen  Sachen  und  Werthpapieren
des  Schuldners,  welche  mit  dessen  Willen  auf  Grund  von  Handelsgeschäften
  in  seinen  Besitz  gelangt  sind,  sofern  er  sie  noch  im  Besitze
  hat,  insbesondere  mittelst  Konnossements,  Ladescheins  oder  Lagerscheins
  darüber  verfügen  kann.  Das  Zurückbehaltungsrecht  ist  auch

nicht  gewährt  werden  für  ein  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  der  Konkursordnung
  eröffnetes  Konkursverfahren,  wenn  nicht  das  Vorrecht  dadurch  erhalten
  wird,  daß  dasselbe  bis  zum  Ablaufe  der  zwei  Jahre  zur  Eintragung
in  ein  öffentliches  Register  vorschriftsmäßig  angemeldet  ist.  Der  Erlaß  von
Vorschriften  über  die  Einrichtung  solcher  Register,  sowie  über  die  Anmeldung
und  Eintragung  der  Forderungen  bleibt  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.

17.  Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  Bestimmungen  zu  treffen,
nach  welchen

1.  den  Inhabern  der  von  Gemeinden  oder  anderen  Verbänden,  von  Korporationen,

  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder
Genossenschaften  ausgestellten  Pfandbriefe  oder  ähnlicher  auf  Grund  erworbener
  Forderungen  von  denselben  ausgestellter  Werthpapiere  an
solchen  Forderungen  ein  Faustpfandrecht  im  Sinne  des  §  48  (40)  der  Konkursordnung
  dadurch  gewährt  werden  kann,  daß  einem  Vertreter  sämmtlicher
  Inhaber  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  dem  Aussteller  die  Ausübung
  des  Gewahrsams  der  über  die  Forderungen  lautenden  Urkunden
übertragen  oder  auf  diesen  Urkunden  die  Gewährung  des  Pfandrechts
vermerkt  wird;

den  Inhabern  von  Schuldverschreibungen,  welche  von  den  unter  Nr.  1
bezeichneten  Schuldnern  über  eine  Anleihe  ausgestellt  sind,  an  gewissen
beweglichen  körperlichen  Sachen  ein  Faustpfandrecht  im  Sinne  des  8  48
(40)  der  Konkursordnung  dadurch  gewährt  werden  kann,  daß  einem  Vertreter
  sämmtlicher  Inhaber  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  dem  Aussteller
  die  Ausübung  des  Gewahrsams  der  Sache  übertragen  wird;

3.  den  Inhabern  von  Schuldverschreibungen,  welche  von  den  unter  Nr.  1
bezeichneten  Schuldnern  über  eine  Anleihe  ausgestellt  sind,  ein  Vorrecht
  vor  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern,  deren  Forderungen
später  entstehen,  dadurch  gewährt  werden  kann,  daß  die  zu  bevorrechtigenden
  Forderungen  in  ein  öffentliches  Schuldenbuch  eingetragen  werden.
CPO  831  I732).  Die  Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln  und

anderen  Papieren,  welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  wird
dadurch  bewirkt,  daß  der  Gerichtsvollzieher  diese  Papiere  in  Besitz  nimmt.

to