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Allgemeine  Vorschriften.  191

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dann  begründet,  wenn  das  Eigenthum  an  dem  Gegenstande  von
dem  Schuldner  auf  den  Gläubiger  übergegangen  oder  von  einem
Dritten  für  den  Schuldner  auf  den  Gläubiger  übertragen,  aber
auf  den  Schuldner  zurückzuübertragen  ist.

Einem  Dritten  gegenüber  besteht  das  Zurückbehaltungsrecht  insoweit,
  als  dem  Dritten  die  Einwendungen  gegen  den  Anspruch  des
Schuldners  auf  Herausgabe  des  Gegenstandes  entgegengesetzt  werden

nnen.

Das  Zurückbehaltungsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Zurück—
behaltung  des  Gegenstandes  der  von  dem  Schuldner  vor  oder  bei
der  Uebergabe  ertheilten  Anweisung  oder  der  von  dem  Gläubiger
übernommenen  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten  Weise  mit  dem
Gegenstande  zu  verfahren,  widerstreitet.

Der  Schuldner  kann  die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechts
durch  Sicherheitsleistung  abwenden.  Die  Sicherheitsleistung  durch
Bürgen  ist  ausgeschlossen.

8  370.  1I314.]  Das  Zurückbehaltungsrecht  kann  auch  wegen
nicht  fälliger  Forderungen  geltend  gemacht  werden:
1.  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet
  ist  oder  der  Schuldner  seine  Zahlungen  eingestellt  hat;
2.  wenn  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Schuldners
ohne  Erfolg  versucht  ist.

1  BGB  986  Abs.  2.  Der  Besitzer  einer  Sache,  die  nach  8  931  (s.  S.  1851
durch  Abtretung  des  Anspruchs  auf  Herausgabe  veräußert  worden  ist,  kann
em  neuen  Eigenthümer  die  Einwendungen  entgegensetzen,  welche  ihm  gegen
en  abgetretenen  Anspruch  zustehen.  ·
1205Abs.2-s.zu§368S.187.
870.  Der  mittelbare  Besitz  kann  dadurch  auf  einen  Anderen  übertragen
werden,  daß  diesem  der  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Sache  abgetreten  wird.
1227.  Wird  das  Recht  des  Pfandgläubigers  beeinträchtigt,  so  finden
auf  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers  die  für  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenhume
  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
1249.  Wer  durch  die  Veräußerung  des  Pfandes  ein  Recht  an  dem
Pfande  verlieren  würde,  kann  den  Pfandgläubiger  befriedigen,  sobald  der
chuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.  Die  Vorschriften  des  §  268  Abs.  2,  3
268  Abs.  2,  3.  Soweit  der  Dritte  den  Gläubiger  befriedigt,  geht
die  Forderung  auf  ihn  über.  Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile
  des  Gläubigers  geltend  gemacht  werden.
Die  Befriedigung  kann  durch  Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
si  erfolgen.
nden  entsprechende  Anwendung.
Vgl.  KO  8  44  1361  s.  oben  zu  HGB  8  366  S.  185.
Depotgesetz  5./7.  96  §  8  f.  Anhang  IK.