192  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  371.

Der  Geltendmachung  des  Zurückbehaltungsrechts  steht  die  Anweisung
  des  Schuldners  oder  die  Uebernahme  der  Verpflichtung,  in
einer  bestimmten  Weise  mit  dem  Gegenstand  zu  verfahren,  nicht  entgegen,
  sofern  die  im  Absatz  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Thatsachen  erst
nach  der  Uebergabe  des  Gegenstandes  oder  nach  der  Uebernahme
der  Verpflichtung  dem  Gläubiger  bekannt  werden.

§  371.1  [315  Satz  1,  2.]  Der  Gläubiger  ist  kraft  des  Zurückbehaltungsrechts
  befugt,  sich  aus  dem  zurückbehaltenen  Gegenstande
für  seine  Forderung  zu  befriedigen.  Steht  einem  Dritten  ein  Recht
an  dem  Gegenstand  zu,  gegen  welches  das  Zurückbehaltungsrecht  nach
§  369  Absatz  2  geltend  gemacht  werden  kann,  so  hat  der  Gläubiger
in  Ansehung  der  Befriedigung  aus  dem  Gegenstande  den  Vorrang.

Die  Befriedigung  erfolgt  nach  den  für  das  Pfandrecht  geltenden
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.:  An  die  Stelle  der  im

1  KO  49  (41]  Abs.  1  Nr.  4  s.  oben  zu  HGB  8  368  S.  189.

2  BGB  1228.  Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  aus  dem  Pfande
erfolgt  durch  Verkauf.  «

Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Verkaufe  berechtigt,  sobald  die  Forderung
ganz  oder  zum  Theil  fällig  ist.  Besteht  der  geschuldete  Gegenstand  nicht  in
Geld,  so  ist  der  Verkauf  erst  zulässig,  wenn  die  Forderung  in  eine  Geld—
forderung  übergegangen  ist.

1229.  Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  getroffene  Vereinbarung,
  nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,  falls  er  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
  befriedigt  wird,  das  Eigenthum  an  der  Sache  zufallen  oder  übertragen
werden  soll,  ist  nichtig.

1230.  Unter  mehreren  Pfändern  kann  der  Pfandgläubiger,  soweit  nicht
ein  Anderes  bestimmt  ist,  diejenigen  auswählen,  welche  verkauft  werden  sollen.
Er  kann  nur  so  viele  Pfänder  zum  Verkauf  bringen,  als  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  sind.  «

1231.  Ist  der  Pfandgläubiger  nicht  im  Alleinbesitze  des  Pfandes,  so
kann  er  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  die  Herausgabe  des
Pfandes  zum  Zwecke  des  Verkaufs  fordern.  Auf  Verlangen  des  Verpfänders
hat  an  Stelle  der  Herausgabe  die  Ablieferung  an  einen  gemeinschaftlichen  Ver—
wahrer  zu  erfolgen;  der  Verwahrer  hat  sich  bei  der  Ablieferung  zu  verpflichten,
das  Pfand  zum  Verkaufe  bereitzustellen.

1232.  Der  Pfandgläubiger  ist  nicht  verpflichtet,  einem  ihm  im  Range
nachstehenden  Pfandgläubiger  das  Pfand  zum  Zwecke  des  Verkaufs  herauszugeben.
  Ist  er  nicht  im  Besitze  des  Pfandes,  so  kann  er,  sofern  er  nicht  selbst
den  Verkauf  betreibt,  dem  Verkaufe  durch  einen  nachstehenden  Pfandgläubiger
nicht  widersprechen.

1233.  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  nach  den  Vorschriften  der  88  1234
bis  1240  zu  bewirken.

Hat  der  Pfandgläubiger  für  sein  Recht  zum  Verkauf  einen  vollstreck
baren  Titel  gegen  den  Eigenthümer  erlangt,  so  kann  er  den  Verkauf  au