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Allgemeine  Vorschriften.  193

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§  1234  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Frist  von  einem
Monate  tritt  eine  solche  von  einer  Woche.

Sofern  die  Befriedigung  nicht  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
stattfindet,  so  ist  sie  erst  zulässig,  nachdem  der  Gläubiger  einen  vollstreckkaren
  Titel  für  sein  Recht  auf  Befriedigung  gegen  den  Eigenthümer
  oder,  wenn  der  Gegenstand  ihm  selbst  gehört,  gegen  den
Schuldner  erlangt  hat;  in  dem  letzteren  Falle  finden  die  den  Eigenthümer
  betreffenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über
die  Befriedigung  auf  den  Schuldner  entsprechende  Anwendung.  In
Ermangelung  des  vollstreckbaren  Titels  ist  der  Verkauf  des  Gegenstandes
  nicht  rechtmäßig.

Die  Klage  auf  Gestattung  der  Befriedigung  kann  bei  dem  Gericht,
  in  dessen  Bezirke  der  Gläubiger  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
  oder  den  Gerichtsstand  der  Niederlassung  hat,  erhoben  werden.

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nach  den  für  den  Verkauf  einer  gepfändeten  Sache  geltenden  Vorschriften  be—
wirken  lassen.

1234.  Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigenthümer  den  Verkauf  vorher
anzudrohen  und  dabei  den  Geldbetrag  zu  bezeichnen,  wegen  dessen  der  Verkauf
stattfinden  soll.  Die  Androhung  kann  erst  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  erfolgen;  sie  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.

Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  An—
drohung  erfolgen.  Ist  die  Androhung  unthunlich,  so  wird  der  Monat  von
em  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  an  berechnet.

1235—45  s.  oben  zu  8  368  S.  187—189.

1246.  Entspricht  eine  von  den  Vorschriften  der  88  1235  bis  1240  abweichende
  Art  des  Pfandverkaufs  nach  billigem  Ermessen  den  Interessen  der  Betheiligten,
  so  kann  jeder  von  ihnen  verlangen,  daß  der  Verkauf  in  dieser  Art  erfolgt.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  das  Gericht.

1247.  Soweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande  dem  Pfandgläubiger  zu  seiner
Befriedigung  gebührt,  gilt  die  Forderung  als  von  dem  Eigenthümer  berichtigt.
Im  Uebrigen  tritt  der  Erlös  an  die  Stelle  des  Pfandes.

n  1277.  Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem  Rechte

*  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels  nach  den  für  die  Zwangsvoll—
reckung  geltenden  Vorschriften  suchen,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.
ie  Vorschriften  des  §  1229  und  des  §  1245  Abs.  2  bleiben  unberührt.

Z  1282.  Sind  die  Voraussetzungen  des  8  1228  Abs.  2  eingetreten,  so  ist

*  Pfandgläubiger  zur  Einziehung  der  Forderung  berechtigt  und  kann  der
chuldner  nur  an  ihn  leisten.  Die  Einziehung  einer  Geldforderung  steht  dem
andgläubiger  nur  insoweit  zu,  als  sie  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.

Gelbett  er  zur  Einziehung  berechtigt  ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm  die

«  forderung  an  Zahlungsstatt  abgetreten  wird.
bere  Zu  anderen  Verfügungen  über  die  Forderung  ist  der  Pfandgläubiger  nicht
*  htigt;  das  Recht,  die  Befriedigung  aus  der  Forderung  nach  8  1277  zu

ren,  bleibt  unberührt.

Friedber  g,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  13