194  H#B  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  I.  8  372.  Abschn.  II.  8  373.

§  372.  In  Ansehung  der  Befriedigung  aus  dem  zurückbehaltenen
  Gegenstande  gilt  zu  Gunsten  des  Gläubigers  der  Schuldner,
sofern  er  bei  dem  Besitzerwerbe  des  Gläubigers  der  Eigenthümer
des  Gegenstandes  war,  auch  weiter  als  Eigenthümer,  sofern  nicht
der  Gläubiger  weiß,  daß  der  Schuldner  nicht  mehr  Eigenthümer  ist.

Erwirbt  ein  Dritter  nach  dem  Besitzerwerbe  des  Gläubigers
von  dem  Schuldner  das  Eigenthum,  so  muß  er  ein  rechtskräftiges
Urtheil,  das  in  einem  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Schuldner
wegen  Gestattung  der  Befriedigung  geführten  Rechtsstreit  ergangen
ist,  gegen  sich  gelten  lassen,  sofern  nicht  der  Gläubiger  bei  dem  Eintritte
  der  Rechtshängigkeit  gewußt  hat,  daß  der  Schuldner  nicht
mehr  Eigenthümer  war.

Zweiter  Abschnitt.  Handelskauf.

§  373.  L343  Abs.  2,  3.)2  Ist  der  Käufer  mit  der  Annahme
der  Waare  im  Verzuge,s  so  kann  der  Verkäufer  die  Waare  auf  Ge-—

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1StGB  329.  Wer  die  mit  einer  Behörde  geschlossenen  Lieferungsverträge,
  über  Bedürfnisse  des  Heeres  oder  der  Marine  zur  Zeit  eines  Krieges
oder  über  Lebensmittel  zur  Abwendung  oder  Beseitigung  eines  Nothstandes
vorsätzlich  entweder  nicht  zur  bestimmten  Zeit  oder  nicht  in  der  vorbedungenen
Weise  erfüllt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft;  auch
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Liegt  der  Nichterfüllung  des  Vertrages  Fahrlässigkeit  zu  Grunde,  so
ist,  wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.

Dieselben  Strafen  finden  auch  gegen  die  Unterlieferanten,  Vermittler  und
Bevollmächtigten  des  Lieferanten  Anwendung,  welche  mit  Kenntniß  des  Zweckes
der  Lieferung  die  Nichterfüllung  derselben  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit
verursachen.

2  BGB  494  (Art.  339—41).  Bei  einem  Kaufe  nach  Probe  oder  nach
Muster  sind  die  Eigenschaften  der  Probe  oder  des  Musters  als  zugesichert
anzusehen.

495.  Bei  einem  Kaufe  auf  Probe  oder  auf  Besicht  steht  die  Billigung
des  gekauften  Gegenstandes  im  Belieben  des  Käufers.  Der  Kauf  ist  im  Zweifel
unter  der  aufschiebenden  Bedingung  der  Billigung  geschlossen.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  Untersuchung  des  Gegenstandes
  zu  gestatten.

496.  Die  Billigung  eines  auf  Probe  oder  auf  Besicht  gekauften  Gegenstandes
  kann  nur  innerhalb  der  vereinbarten  Frist  und  in  Ermangelung  einer
solchen  nur  bis  zum  Ablauf  einer  dem  Käufer  von  dem  Verkäufer  bestimmten
angemessenen  Frist  erklärt  werden.  War  die  Sache  dem  Käufer  zum  Zwecke
der  Probe  oder  der  Besichtigung  übergeben,  so  gilt  sein  Schweigen  als  Billigung.

BGB  269,  270  (Art.  342)  s.  oben  zu  HGB  8  358  S.  175.