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Allgemeine  Vorschriften.  Handelskauf.  195

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271  f.  S.  176.

320.  Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  verpflichtet  ist,  kann  die
ihm  obliegende  Leistung  bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  verweigern,  es
sei  denn,  daß  er  vorzuleisten  verpflichtet  ist.  Hat  die  Leistung  an  Mehrere  zu
erfolgen,  so  kann  dem  Einzelnen  der  ihm  gebührende  Theil  bis  zur  Bewirkung
der  ganzen  Gegenleistung  verweigert  werden.  Die  Vorschrift  des  §  273  Abs.  3
findet  keine  Anwendung.

JIcst  von  der  einen  Seite  theilweise  geleistet  worden,  so  kann  die  Gegenleistung
  insoweit  nicht  verweigert  werden,  als  die  Verweigerung  nach  den  Umständen,
  insbesondere  wegen  verhältnißmäßiger  Geringfügigkeit  des  rückständigen
Theiles,  gegen  Treu  und  Glauben  verstoßen  würde.

BGB  447  (Art.  344).  Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen  des

äufers  die  verlangte  Sache  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte,
so  geht  die  Gefahr  auf  den  Käufer  über,  sobald  der  Verkäufer  die  Sache  dem
Spediteur,  dem  Frachtführer  oder  der  sonst  zur  Ausführung  der  Versendung
bestimmten  Person  oder  Anstalt  ausgeliefert  hat.

Hat  der  Käufer  eine  besondere  Anweisung  über  die  Art  der  Versendung
ertheilt  und  weicht  der  Verkäufer  ohne  dringenden  Grund  von  der  Anweisung
ab,  so  ist  der  Verkäufer  dem  Käufer  für  den  daraus  entstehenden  Schaden
berantwortlich.

BGB  446  (Art.  345).  Mit  der  Uebergabe  der  verkauften  Sache  geht
Gefahr  des  zufälligen  Untergangs  und  einer  zufälligen  Verschlechterung
auf  den  Käufer  über.  Von  der  Uebergabe  an  gebühren  dem  Käufer  die
Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten  der  Sache.

269  Abs.  3  f.  oben  zu  HGB  8  358  S.  175.

433  Abs.  2  (Art.  346).  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem  Verkäufer
ereinbarten  Kaufpreis  zu  zahlen  und  die  gekaufte  Sache  abzunehmen.

271  s.  oben  zu  HGB  8  360  S.  176.

B6##  448  (Art.  351).  Die  Kosten  der  Uebergabe  der  verkauften  Sache,

iisbesondere  die  Kosten  des  Messens  und  Wägens,  fallen  dem  Verkäufer,  die
osten  der  Abnahme  und  der  Versendung  der  Sache  nach  einem  anderen  Orte

3  dem  Erfüllungsorte  fallen  dem  Käufer  zur  Last.
tr  Ist  ein  Recht  verkauft,  so  fallen  die  Kosten  der  Begründung  oder  Ueber—

agung  des  Rechts  dem  Verkäufer  zur  Last.
de  *  BGB  326.  Ist  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage  der  eine  Theil  mit

r  ihm  obliegenden  Leistung  im  Verzuge,  so  kann  ihm  der  andere  Theil  zur
eirkung  der  Leistung  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,
em  er  die  Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach
zu  „Ablaufe  der  Frist  ist  er  berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
SBV  Eterlangen  oder  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  wenn  nicht  die  Leistung

e  zeitig  erfolgt  ist:  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.  Wird  die
sh  tung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  theilweise  nicht  bewirkt,  so  findet  die  Vorrift
  des  8  325  Abs.  1  Sat  2

325  Abs.  1.  Bei  theilweiser  Unmöglichkeit  ist  er,  wenn  die  theilweise
  Erfüllung  des  Vertrags  für  ihn  kein  Interesse  hat,  berechtigt,
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeit  nach

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