196  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  II.  8  374.  375.

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fahr  und  Kosten  des  Käufers  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus  oder
sonst  in  sicherer  Weise  hinterlegen.

Er  ist  ferner  befugt,  nach  vorgängiger  Androhung  die  Waare
öffentlich  versteigern  zu  lassen;  er  kann,  wenn  die  Waare  einen
Börsen=  oder  Marktpreis  1  hat,  nach  vorgängiger  Androhung  den

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Maßgabe  des  §  280  Abs.  2  zu  verlangen  oder  von  dem  ganzen
Vertrage  zurückzutreten.  Statt  des  Anspruchs  auf  Schadensersatz
und  des  Rücktrittsrechts  kann  er  auch  die  für  den  Fall  des  8  323  bestimmten
  Rechte  geltend  machen.

entsprechende  Anwendung.

Hat  die  Erfüllung  des  Vertrags  infolge  des  Verzugs  für  den  anderen
Theil  kein  Interesse,  so  stehen  ihm  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Rechte  zu,  ohne
daß  es  der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf.

284  s.  oben  zu  HGB  8  353  S.  169.

285.  Der  Schuldner  kommt  nicht  in  Verzug,  solange  die  Leistung  in
Folge  eines  Umstandes  unterbleibt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat.

286.  Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  den  durch  den  Verzug  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.

Hat  die  Leistung  infolge  des  Verzugs  für  den  Gläubiger  kein  Interesse,
so  kann  dieser  unter  Ablehnung  der  Leistung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.  Die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden
Vorschriften  der  §§  346  (S.  197]  und  356  (S.  198]  finden  entsprechende  Anwendung.


293.  Der  Gläubiger  kommt  in  Verzug,  wenn  er  die  ihm  angebotene
Leistung  nicht  annimmt.

294.  Die  Leistung  muß  dem  Gläubiger  so,  wie  sie  zu  bewirken  ist,
thatsächlich  angeboten  werden.

295.  Ein  wörtliches  Angebot  des  Schuldners  genügt,  wenn  der  Gläubiger
ihm  erklärt  hat,  daß  er  die  Leistung  nicht  annehmen  werde,  oder  wenn  zur
Bewirkung  der  Leistung  eine  Handlung  des  Gläubigers  erforderlich  ist,  insbesondere
  wenn  der  Gläubiger  die  geschuldete  Sache  abzuholen  hat.  Dem
Angebote  der  Leistung  steht  die  Aufforderung  an  den  Gläubiger  gleich,  die
erforderliche  Handlung  vorzunehmen.

296.  Ist  für  die  von  dem  Gläubiger  vorzunehmende  Handlung  eine
Zeit  nach  dem  Kalender  bestimmt,  so  bedarf  es  des  Angebots  nur,  wenn  der
Gläubiger  die  Handlung  rechtzeitig  vornimmt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der
Handlung  eine  Kündigung  vorauszugehen  hat  und  die  Zeit  für  die  Handlung
in  der  Weise  bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab  nach  dem
Kalender  berechnen  läßt.

297.  Der  Gläubiger  kommt  nicht  in  Verzug,  wenn  der  Schuldner  zur
Zeit  des  Angebots  oder  im  Falle  des  §  296  zu  der  für  die  Handlung  des
Gläubigers  bestimmten  Zeit  außer  Stande  ist,  die  Leistung  zu  bewirken.

1  BGB  453  (Art.  353).  Ist  als  Kaufpreis  der  Marktpreis  bestimmt,
so  gilt  im  Zweifel  der  für  den  Erfüllungsort  zur  Erfüllungszeit  maßgebende
Marktpreis  als  vereinbart.