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Handelskauf.  197

Verkauf  auch  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen
öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen
Versteigerung!  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  bewirken.  Ist
die  Waare  dem  Verderb  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge,  so  bedarf
  es  der  vorgängigen  Androhung  nicht;  dasselbe  gilt,  wenn  die
Androhung  aus  anderen  Gründen  unthunlich  ist.

Der  Selbsthülfeverkauf  erfolgt  für  Rechnung  des  säumigen
Käufers.

Der  Verkäufer  und  der  Käufer  können  bei  der  öffentlichen  Versteigerung
  mitbieten.

Im  Falle  der  öffentlichen  Versteigerung  hat  der  Verkäufer  den
Käufer  von  der  Zeit  und  dem  Orte  der  Versteigerung  vorher  zu  benachrichtigen;
  von  dem  vollzogenen  Verkaufe  hat  er  bei  jeder  Art
des  Verkaufs  dem  Käufer  unverzüglich  Nachricht  zu  geben.  Im
Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Die
Benachrichtigungen  dürfen  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  sind.

§  374.  Durch  die  Vorschriften  des  §  373  werden  die  Befugnisse
  nicht  berührt,  welche  dem  Verkäufer  nach  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuche  zustehen,  wenn  der  Käufer  im  Verzuge  der  Annahme  ist.2

8§  375.  Ist  bei  dem  Verkauf  einer  beweglichen  Sache  dem
Käufer  die  nähere  Bestimmung  über  Form,  Maß  oder  ähnliche  Verhältnisse
  vorbehalten,  so  ist  der  Käufer  verpflichtet,  die  vorbehaltene
estimmung  zu  treffen.

Ist  der  Käufer  mit  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  im  Verzuge,
  so  kann  der  Verkäufer  die  Bestimmung  statt  des  Käufers  vornehmen
  oder  gemäß  8  3263  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  fordern  oder  vom  Vertrage  zurückreten."
  Im  ersteren  Falle  hat  der  Verkäufer  die  von  ihm  getroffene

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1  BG#B  383  Abs.  3.  Die  Versteigerung  hat  durch  einen  für  den  Versteigerungsort
  bestellten  Gerichtsvollzieher  oder  zu  Versteigerungen  befugten
anderen  Beamten  oder  öffentlich  angestellten  Versteigerer  öffentlich  zu  erfolgen
öffentliche  Versteigerung).  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner
  Bezeichnung  der  Sache  öffentlich  bekannt  zu  machen.
2  Siehe  zu  8  373.
1  Siehe  zu  HGB  8  373  S.  195.
halt  4  BGB  346.  Hat  sich  in  einem  Vertrag  ein  Theil  den  Rücktritt  vorbeen,
  so  sind  die  Parteien,  wenn  der  Rücktritt  erfolgt,  verpflichtet,  einander  die
angenen  Leistungen  zurückzugewähren.  Für  geleistete  Dienste  sowie  für  die
ir  brlassung  der  Benutzung  einer  Sache  ist  der  Werth  zu  vergüten  oder,  falls
em  Vertrag  eine  Gegenleistung  in  Geld  bestimmt  ist,  diese  zu  entrichten.
347  s.  oben  zu  HGB  8  70S.  75.
348.  Die  sich  aus  dem  Rücktritt  ergebenden  Verpflichtungen  der  Par-