198  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  II.  8376.

Bestimmung  dem  Käufer  mitzutheilen  und  ihm  zugleich  eine  angemessene
  Frist  zur  Vornahme  einer  anderweitigen  Bestimmung  zu  setzen.
Wird  eine  solche  innerhalb  der  Frist  von  dem  Käufer  nicht  vorgenommen,
so  ist  die  von  dem  Verkäufer  getroffene  Bestimmung  maßgebend.

§  376.1  (357.]  Ist  bedungen,  daß  die  Leifstung  des  einen

teien  sind  Zug  um  Zug  zu  erfüllen.  Die  Vorschriften  der  §8  320  (S.  1951,  322
finden  entsprechende  Anwendung.

349.  Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen  Theile.

350.  Der  Rücktritt  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Gegenstand,
  welchen  der  Berechtigte  empfangen  hat,  durch  Zufall  untergegangen  ist.

351.  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  eine  wesentliche
  Verschlechterung,  den  Untergang  oder  die  anderweitige  Unmöglichkeit  der
Herausgabe  des  empfangenen  Gegenstandes  verschuldet  hat.  Der  Untergang
eines  erheblichen  Theiles  steht  einer  wesentlichen  Verschlechterung  des  Gegenstandes,
  das  von  dem  Berechtigten  nach  §  278  (S.  72  zu  vertretende  Verschulden
  eines  Anderen  steht  dem  eigenen  Verschulden  des  Berechtigten  gleich.

352.  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  die  empfangene
  Sache  durch  Verarbeitung  oder  Umbildung  in  eine  Sache  anderer
Art  umgestaltet  hat.

353.  Hat  der  Berechtigte  den  empfangenen  Gegenstand  oder  einen  erheblichen
  Theil  des  Gegenstandes  veräußert  oder  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,  so  ist  der  Rücktritt  ausgeschlossen,  wenn  bei  demjenigen,  welcher  den
Gegenstand  infolge  der  Verfügung  erlangt  hat,  die  Voraussetzungen  des  8  351
oder  des  §  352  eingetreten  sind.

Einer  Verfügung  des  Berechtigten  steht  eine  Verfügung  gleich,  die  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch  den
Konkursverwalter  erfolgt.

354.  Kommt  der  Berechtigte  mit  der  Rückgewähr  des  empfangenen  Gegenstandes
  in  Verzug,  so  kann  ihm  der  andere  Theil  eine  angemessene  Frist  mit
der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.  Der  Rücktritt  wird  unwirksam,  wenn  nicht  die  Rückgewähr  vor  dem
Ablaufe  der  Frist  erfolgt.

355.  Ist  für  die  Ausübung  des  Rücktrittsrechts  eine  Frist  nicht  vereinbart,
  so  kann  dem  Berechtigten  von  dem  anderen  Theile  für  die  Ausübung
eine  angemessene  Frist  bestimmt  werden.  Das  Rütrittsrecht  erlischt,  wenn
nicht  der  Rücktritt  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  erklärt  wird.

356.  Sind  bei  einem  Vertrag  auf  der  einen  oder  der  andern  Seite
Mehrere  betheiligt,  so  kann  das  Rücktrittsrecht  nur  von  allen  und  gegen  alle
ausgeübt  werden.  Erlischt  das  Rücktrittsrecht  für  einen  der  Berechtigten,  so
erlischt  es  auch  für  die  übrigen.

454.  Hat  der  Verkäufer  den  Vertrag  erfüllt  und  den  Kaufpreis  gestundet,
  so  steht  ihm  das  im  §  325  Abs.  2  und  im  §  326  IS.  195]  bestimmte
Rücktrittsrecht  nicht  zu.

266.  Der  Schuldner  ist  zu  Theilleistungen  nicht  berechtigt.

1  BG  764.  Wird  ein  auf  Lieferung  von  Waaren  oder  Werthpapieren