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Handelskauf.  199

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Theiles  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder  innerhalb  einer  festbestimmten
  Frist  bewirkt  werden  soll,  so  kann  der  andere  Theil,
wenn  die  Leistung  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit  oder  nicht  innerhalb
  der  bestimmten  Frift  erfolgt,  von  dem  Vertrage  zurücktreten
oder,  falls  der  Schuldner  im  Verzug  ist,  statt  der  Erfüllung
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Erfüllung  kann  er
nur  beanspruchen,  wenn  er  sofort  nach  dem  Ablaufe  der  Zeit  oder
der  Frist  dem  Gegner  anzeigt,  daß  er  auf  Erfüllung  bestehe.

Wird  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangt  und  hat  die
Waare  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann  der  Unterschied  des
Kaufpreises  und  des  Börsen=  oder  Marktpreises  zur  Zeit  und  am
Orte  der  geschuldeten  Leistung  gefordert  werden.

Das  Ergebniß  eines  anderweit  vorgenommenen  Verkaufs  oder
Kaufes  kann,  falls  die  Waare  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  hat,
dem  Ersatzanspruche  nur  zu  Grunde  gelegt  werden,  wenn  der  Verkauf
  oder  Kauf  sofort  nach  dem  Ablaufe  der  bedungenen  Leistungszeit
  und  Lieferungsfrist  bewirkt  ist.  Der  Verkauf  oder  Kauf  muß,
wenn  er  nicht  in  öffentlicher  Versteigerung  geschieht,  durch  einen  zu

lautender  Vertrag  in  der  Absicht  geschlossen,  daß  der  Unterschied  zwischen  dem
dereinbarten  Preise  und  dem  Börsen=  oder  Marktpreise  der  Lieferungszeit  von
dem  verlierenden  Theile  an  den  gewinnenden  gezahlt  werden  soll,  so  ist  der
Vertrag  als  Spiel  anzusehen.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  nur  die  Absicht  des
einen  Theiles  auf  die  Zahlung  des  Unterschieds  gerichtet  ist,  der  andere  Theil
aber  diese  Absicht  kennt  oder  kennen  muß.

7762.  Durch  Spiel  oder  durch  Wette  wird  eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet.
  Das  auf  Grund  des  Spieles  oder  der  Wette  Geleistete  kann  deshalb
nicht  zurückgefordert  werden,  weil  eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.
Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  eine  Vereinbarung,  durch  die  der  verlierende
  Theil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Spiel=  oder  einer  Wettschuld  dem
gewinnenden  Theile  gegenüber  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere  für
ein  Schuldanerkenntniß.

Börsengesetz  §  58  f.  Anhang  VI.

„  NKO  18  (161.  War  die  Lieferung  von  Waaren,  welche  einen  Markt=  oder
Vörsenpreis  haben,  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder  binnen  einer  festestimmten
  Frist  bedungen,  und  tritt  die  Zeit  oder  der  Ablauf  der  Frist  erst
nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  ein,  so  kann  nicht  die  Erfüllung  verlangt,
ondern  nur  eine  Forderung  wegen  Nichterfüllung  geltend  gemacht  werden.

n  Der  Betrag  dieser  Forderung  bestimmt  sich  durch  den  Unterschied  zwischen
em  Kaufpreise  und  demjenigen  Markt-  oder  Börsenpreise,  welcher  an  dem

siche  der  Erfüllung  oder  an  dem  für  denselben  maßgebenden  Handelsplatze
ich  für  die  am  zweiten  Werktage  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  mit  der
edungenen  Erfüllungszeit  geschlossenen  Geschäfte  ergiebt.

B  Ist  ein  solcher  Markt-  oder  Börsenpreis  nicht  zu  ermitteln,  so  findet  die
estimmung  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.