200  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  II.  8377.

solchen  Verkäufen  oder  Käufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler
oder  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden
Preise  erfolgen.

Auf  den  Verkauf  mittelst  öffentlicher  Versteigerung  findet  die
Vorschrift  des  8  373  Absatz  4  Anwendung.  Von  dem  Verkauf  oder
Kaufe  hat  der  Gläubiger  den  Schuldner  unverzüglich  zu  benach—
richtigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  ver—
pflichtet.

8  377.1  [347  Abs.  1—3,  350.]  Ist  der  Kauf  für  beide  Theile
ein  Handelsgeschäft,  so  hat  der  Käufer  die  Waare  unverzüglich  nach

1  BGB  433  (Art.  346)  Abs.  2.  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem  Verkäufer
den  vereinbarten  Kaufpreis  zu  zahlen  und  die  gekaufte  Sache  abzunehmen.

464.  Nimmt  der  Käufer  eine  mangelhafte  Sache  an,  vbschon  er  den
Mangel  kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den  88  462,  463

462.  Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer  nach  den  Vorschriften

  der  88  459,  460

459.  Der  Verkäufer  einer  Sache  haftet  dem  Käufer  dafür,  daß
sie  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht,  nicht
mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Werth  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem
gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch
aufheben  oder  mindern.  Eine  unerhebliche  Minderung  des  Werthes
oder  der  Tauglichkeit  kommt  nicht  in  Betracht.

Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,  daß  die  Sache  zur  Zeit  des
Uebergangs  der  Gefahr  die  zugesicherten  Eigenschaften  hat.

460.  Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache  nicht
zu  vertreten,  wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse  des
Kaufes  kennt.  Ist  dem  Käufer  ein  Mangel  der  im  §  459  Abs.  1  bezeichneten
  Art  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben,  so
haftet-  der  Verkäufer,  sofern  er  nicht  die  Abwesenheit  des  Fehlers  zugesichert
  hat,  nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig  verschwiegen  hat.

zu  vertreten  hat,  kann  der  Käufer  Rückgängigmachung  des  Kaufes
(Wandelung)  oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises  (Minderung)  verlangen.
463.  Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit  des  Kaufes  eine  zugesicherte
  Eigenschaft,  so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung  oder  der
Minderung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  der  Verkäufer  einen  Fehler  arglistig  verschwiegen  hat.
bestimmten  Ansprüche  nur  zu,  wenn  er  sich  seine  Rechte  wegen  des  Mangels
bei  der  Annahme  vorbehält.

477.  Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung  sowie  der  Anspruch
  auf  Schadensersatz  wegen  Mangels  einer  zugesicherten  Eigenschaft  verjährt,
  sofern  nicht  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat,  bei
beweglichen  Sachen  in  sechs  Monaten  von  der  Ablieferung,  bei  Grundstücken
in  einem  Jahre  von  der  Uebergabe  an.  Die  Verjährungsfrist  kann  durch
Vertrag  verlängert  werden.