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Handelskauf.  201

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der  Ablieferung  durch  den  Verkäufer,  soweit  dies  nach  ordnungsmäßigem
  Geschäftsgange  thunlich  ist,  zu  untersuchen  und,  wenn  sich
ein  Mangel  zeigt,  dem  Verkäufer  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Beantragt  der  Käufer  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des
Beweises,  so  wird  die  Verjährung  unterbrochen.  Die  Unterbrechung  dauert
bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens  fort.  Die  Vorschriften  des  §  211  Abs.  2
und  des  §  212

211  Abs.  2.  Geräth  der  Prozeß  in  Folge  einer  Vereinbarung  oder
dadurch,  daß  er  nicht  betrieben  wird,  in  Stillstand,  so  endigt  die  Unterbrechung
  mit  der  letzten  Prozeßhandlung  der  Parteien  oder  des  Gerichts.
Die  nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnende  neue  Verjährung
wird  dadurch,  daß  eine  der  Parteien  den  Prozeß  weiter  betreibt,  in  gleicher
Weise  wie  durch  Klagerhebung  unterbrochen.

212.  Die  Unterbrechung  durch  Klagerhebung  gilt  als  nicht  erfolgt,
wenn  die  Klage  zurückgenommen  oder  durch  ein  nicht  in  der  Sache
selbst  entscheidendes  Urtheil  rechtskräftig  abgewiesen  wird.

Erhebt  der  Berechtigte  binnen  sechs  Monaten  von  neuem  Klage,  so
gilt  die  Verjährung  als  durch  die  Erhebung  der  ersten  Klage  unterbrochen.
  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften  der  88  203,  206,  207
entsprechende  Anwendung.

203.  Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange  der  Berechtigte  durch

Stillstand  der  Rechtspflege  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  der  Verjährungsfrist
  an  der  Rechtsverfolgung  verhindert  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche  Verhinderung  in  anderer  Weise

durch  höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.

206  s.  oben  zu  HGB  8  27  S.  48.

"  207  s.  S.  104.

finden  entsprechende  Anwendung.

bron  Die  Hemmung  oder  Unterbrechung  der  Verjährung  eines  der  im  Abs.  1
dezeichneten  Ansprüche  bewirkt  auch  die  Hemmung  oder  Unterbrechung  der  Verlährung
  der  anderen  Ansprüche.

478.  Hat  der  Käufer  den  Mangel  dem  Verkäufer  angezeigt  oder  die
ur-  ge  an  ihn  abgesendet,  bevor  der  Anspruch  auf  Wandelung  oder  auf  Min—
*  verjährt  war,  so  kann  er  auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung
dell  Bahlung  des  Kaufpreises  insoweit  verweigern,  als  er  auf  Grund  der  Wanwensb
  oder  der  Minderung  dazu  berechtigt  sein  würde.  Das  Gleiche  gilt,
*  der  Käufer  vor  der  Vollendung  der  Verjährung  gerichtliche  Beweisaufeinem
  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt  oder  in  einem  zwischen  ihm  und
*  späteren  Erwerber  der  Sache  wegen  des  Mangels  anhängigen  Rechts—
ite  dem  Verkäufer  den  Streit  verkündet  hat.

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  bedarf  es  der
ge  oder  einer  ihr  nach  Abs.  1  gleichstehenden  Handlung  nicht.
Verin  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  kann  nach  der  Vollendung  der
jährung  nur  aufgerechnet  werden,  wenn  der  Käufer  vorher  eine  der  im

Anzei

Anzei